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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einstweilige Verfügung noch sinnvoll ?

B
blaubibi1
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

wir wurden vom AG gebeten einer Umstrukturierungsmaßnahme zuzustimmen. Wir haben einstimmig im BR dagegen gestimmt. Uns war bekannt, der AG hatte sein Vorhaben bereits eingestiehlt und hat diese dann auch trotz unserer schriftlichen Stellungsnahme (mit etlichen Begründungen nach BetrVG) umgesetzt. Zwischenzeitlich haben unser Vorsitzender und Stellvertreter mit dem AG Gespräche geführt, um "die Kuh vom Eis" zu holen. Für die nächste Sitzung soll der AG dem BR ein erneutes Schreiben (mit einigen Zugeständnissen) vorlegen... dennoch hat sein Vorhaben nach wie vor umgesetzt, trotz Beschluss des BR . Frage: Ist eine einstweilige Verfügung dann noch denkbar? Können Vorsitzender und Stellvertreter trotz einstimmigen Beschluss solche Verhandlungsgespräche führen? Vielen Dank im Voraus blaubibi1

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Community-Antworten (4)

K
K.Etzer

13.06.2006 um 03:34 Uhr

"Ist eine einstweilige Verfügung dann noch denkbar?"

Nein, eine einstweilige Verfügung ist nicht denkbar, denn der Arbeitgeber kann unternehmerische Entscheidungen jederzeit ohne Zustimmung des Betriebsrates treffen und umsetzen. Da gibt es nämlich kein Mitbestimmungsrecht. Daher ist der Beschluß des Betriebsrates in dieser Sache für den Arbeitgeber nicht bindend. Er hätte euch nämlich gar nicht fragen müssen. Dass er es trotzdem getan hat, ändert daran nichts. Es könnten allenfalls Informations- und Mitwirkungsrechte nach § 111 BetrVG in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen einer interessenausgleichspflichtigen Betriebsänderung gegeben sind. Dazu kann man anhand deiner Angaben aber nichts sagen. Welcher Betriebsteil ist denn betroffen, und ist das ein wesentlicher Betriebsteil? Un d worin genau besteht die Umstrukturierungsmaßnahme?

FB
Frank B.

13.06.2006 um 09:07 Uhr

Man kann die Sache auch anders sehen.

Wenn die Umstrukturierungsmaßnahmen Versetzungen und Umgruppierungen zur Folge haben, hat der BR nach §99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Verstößt der AG dagegen ist der §23 Abs.3 BetrVG eine Möglichkeit dagegen vorzugehen.

Vorsitzender und Stellvertreter haben sich an die Beschlüsse des BR´s zu halten.

Z
Z.Ickig

13.06.2006 um 10:09 Uhr

Das der BR ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen hat, ist unbestritten. Jedoch ist ein eventuelles Widerspruchsrecht begrenzt auf die abschließend aufgezählten Tatbestände des Gesetzes (§ 99 Absatz II Nr. 1-6), und ob die hier überhaupt gegeben sind, ist fraglich. Über einen "unerheblichen" Widerspruch kann der Arbietgeber sich hinwegsetzen und die Einzelmaßnahmen dennoch durchführen, also dürfte ein Widerspruch "aus Prinzip" wenig erfolgversprechend sein. Das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren muß der Arbeitgeber nur bei einem erheblichen Widerspruch betreiben. Eine Umstrukturierung verhindern kann der BR so jedenfalls nicht.

N
nidis

13.06.2006 um 11:09 Uhr

Ich denke, man müsste erst einmal Wissen um welche Art der Umstrukturierung es sich handelt. Erst dann kann man eine richtige Antwort geben.

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