Muss ein AN bei Arbeitszeitversäumnis bezahlen
Kann ein Angestellter für Kosten herangezogen werden, die durch zu spätes Erscheinen am AP entstehen? Im konkreten Fall hat ein Mitarbeiter verschlafen. Seine Fehlzeit wurde bis zu seinem Erscheinen von einer Fremdfirma ausgeführt, die das nun in Rechnung stellt. Bei dem AN handelt es sich um einen sehr zuverlässigen Mitarbeiter. Also auch kein Wiederholungsfall. Der AG besteht trotzdem auf volle Ausgleichung.
Community-Antworten (5)
12.06.2006 um 12:05 Uhr
Hallo daro, die Arbeitnehmerhaftung, darum geht es in diesem Fall ja, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sinngemäß steht da nur: "Wer einem Anderen einen Schaden verursacht, hat ihn zu ersetzen." Keinen Unterschied macht der GESETZESTEXT zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Auch zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit wird hier nicht unterschieden. Sehr wohl macht die RECHTSPRECHUNG einen Unterschied in diesen Dingen. Im Falle der Arbeitnehmerhaftung entscheidet das Arbeitsgericht in der Regel so, dass im Falle leichter Fahrlässigkeit der Arbeitgeber den entstandenen Schaden alleine zu tragen hat und im Falle von mittlerer Fahrlässigkeit der Schaden "gequotelt" wird. Damit ist gemeint, dass das Arbeitsgericht entscheidet, welchen Teil des Schadens der Arbeitnehmer, und welchen der Arbeitgeber zu tragen hat. Bei grober Fahrlässigkeit wird das Gericht in der Regel entscheiden, dass der Arbeitnehmer den kompletten Schaden zu ersetzen hat. Bei Vorsatz ist eh alles klar. So weit, so gut. Jetzt wird es aber genau so kompliziert, wie es sich bisher anhört. Wenn einem Arbeitgeber durch das Verhalten eines Arbeitnehmers ein Schaden entsteht, so kann er erst einmal von diesem Ersatz fordern. Es geht sogar so weit, dass er den Schaden einfach vom Entgelt zurückbehalten darf. Ein Seminarleiter nannte das mir gegenüber mal "die einzige Form des legalen Diebstahls." (Natürlich sind Pfändungsobergrenzen einzuhalten.) Jetzt ist es am Mitarbeiter, die Nachzahlung des einbehaltenen Entgelts beim Arbeitsgericht einzufordern. Das Arbeitsgericht wird dann über den Grad der Fahrlässigkeit in jedem Einzelfall entscheiden. Und man weiß ja, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Je nach Gerichtsbeschluss wird wie oben beschrieben der Schaden von der einen oder anderen Seite getragen oder gequotelt und das einbehaltenen Entgeld gegebenenfalls nachgezahlt. (+ banküblicher Zinsen) Somit ist die Rechtlage auf reichlich verschwommene Art "klar".
Das Euer Arbeitgeber im von Dir beschriebenen Fall sehr klug gehandelt hat, kann man bestimmt bezweifeln. Es ist gewiss nicht ratsam, einen zuverlässigen Mitarbeiter zu verärgern. Vieleicht ist es Euch möglich, in diese Richtung mit Eurem Arbeitgeber zu verhandeln? Wenn Ihr ihm die Vermeidung eines aufwendigen Gerichtsprozesses schmackhaft machen könnt, denkt er vielleicht noch mal über seine Forderung nach. (sei sie nun berechtigt oder nicht) mfg Johannes
12.06.2006 um 12:31 Uhr
Diesem AN sollte angeraten werden, sich durch einen RA beraten zu lassen.
Ein Ratschlag an dieser Stelle kann nur in die Irre führen, da wohl niemand beurteilen kann, ob dem AG durch den "Nicht-Einsatz" der Fremdfirma wirklich ein Schaden entstanden wäre. Und nur wenn dieser Sachverhalt wirklich gegeben war, könnte m.E. überhaupt erst über den Tatbestand "Schadensersatz" diskutiert werden.
12.06.2006 um 13:28 Uhr
Die Beratung durch eine RA ist in der Tat angeraten. das sehe ich genau so. Es geht aber offensichtlich nicht um einen "Evetualschaden" durch den Nichteinsatz einer Fremdfirma, sondern um den tatsächlich entstandenen Schaden eben gerade durch den Einsatz (Kosten der "Eratzvornahme" der Arbeitsleistung) mfg Johannes
12.06.2006 um 13:41 Uhr
Johannes, mein Denkansatz ging eher in die Richtung, ob nur durch den Fremdeinsatz ein Schaden für den AG verhindert werden konnte.
Ansonsten könnte man dem AG (aus dem Bauch raus gesprochen) genau so gut Willkür unterstellen, indem er ohne Sachzwang Kosten veranlasst, die er dann auf den AN abwälzen will.
Aber es hilft nichts. Einmal fehlen dazu Informationen und zum anderen bleibt wirklich nur der Rat, einen RA aufzusuchen.
13.06.2006 um 00:20 Uhr
Hallo Fayence, natürlich liegst Du mit Deinem Denkansatz ganz richtig, zunächst einmal muss geklärt werden, ob überhaupt ein nennenswerter Schaden entstanden ist. Schließlich ist auch das nicht aufgewendete Arbeitsentgelt für den Mitarbeiter, der verschlafen hat von den entstandenen Kosten abzuziehen. Nur liegt in diesem Fall kurioserweise die Beweislast beim Arbeitnehmer, (von wegen "legalem Diebstahl") daher ist wirklich die Hinzuziehung eines RA höchst zweckdienlich. mfg Johannes
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