Erstellt am 08.06.2006 um 21:44 Uhr von sh_9260
Nein !
Ausser die Geschlechterminderheitenquote hat zugeschlagen.
Erstellt am 08.06.2006 um 21:52 Uhr von Sonne
Nein hat sie nicht, beides Frauen, angeblich sollte es nach dem Gesetz möglich sein.
Welche Konsequenz hat das, schriftliche Beschwerde?
Erstellt am 08.06.2006 um 22:09 Uhr von sh_9260
BetrVG
§ 25 Ersatzmitglieder
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Ist eindeutig , Ersatzmitglied aus der gleichen Liste !
Ich würde spätestens in der nächsten Sitzung den BRV auf die Rechtslage aufmerksam machen und dies protokolieren lassen. Hält er sich nicht daran musst du wohl das Arbeitsgericht bemühen.
Erstellt am 08.06.2006 um 22:10 Uhr von Hirnixxl
Das erhebliche Konsequenzen. Der BR ist handlungsunfähig wenn nicht die richtigen Ersatzmitglieder geladen sind. Das heiß: sämtliche Beschlüsse sind unwirksam.