Erstellt am 08.06.2006 um 18:04 Uhr von Fayence
Die Informationspflicht des AG würde ich am §92 BetrVG (Personalplanung) festmachen.
Umsetzung = Versetzung? Siehe §99 BetrVG
Erstellt am 09.06.2006 um 09:51 Uhr von Z.Ickig
"Und ist die Informationspflicht auch gegeben, bei einer Umsetzung, wenn diese nur zwischen AN und GF besprochen und auf Wunsch des AN "angeleiert" wurde?"
Nein. Wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch mit dem Arbeitgeber eine Änderung einzelvertraglich vereinbart, dass handelt es eben nicht um eine Versetzung. Also kann weder ein Mitbestimmungsrecht noch eine Informationspflicht ausgelöst werden.
Erstellt am 09.06.2006 um 11:22 Uhr von Fayence
Z. Ickig
Da möchte ich Dir aber widersprechen. Es ist richtig, dass der BR kein MBR hat, wenn es sich um eine einvernehmliche Versetzung handelt. Aus diesem Grund ist im §99 BetrVG erwähnt, dass der BR einer solchen Versetzung nicht widersprechen kann.
Allerdings entfällt für mich nicht die Informationspflicht, da dem BR die Möglichkeit gegeben werden muss, überprüfen zu können, ob diese Maßnahme Auswirkungen auf andere AN hat.
Erstellt am 09.06.2006 um 20:40 Uhr von Kölner
@Fayence
Meines Erachtens kommt das MBR des BR nur zum Tragen, wenn es sich um eine betriebsverafssungsrechtliche Versetzung handelt! Anders wäre es bei einer arbeitsvertraglichen Versetzung - da könnte der BR m.E. aussen vor bleiben...
Erstellt am 10.06.2006 um 12:09 Uhr von Fayence
"Einvernehmlichkeit im Vorfeld" und schon hat der BR nichts mehr zu kamellen. Super Idee!
@ Kölner
Ich steh auf der Leitung! Was verstehst Du unter einer betriebsverfassungsrechtlichen und was unter einer arbeitsrechtlichen Versetzung?
Erstellt am 10.06.2006 um 13:51 Uhr von Kölner
Arbeitsvertragliche Versetzung:
Der AN bekommt (nicht nur vorübergehend) einen geänderten Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen.
Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung:
Eine solche Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, der die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit erheblichen Änderungen der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Ein BR ist m.E. (das "m.E." ist jetzt nur für Ramses II) dann bei einer Versetzung einzuschalten, wenn eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt.
Erstellt am 10.06.2006 um 15:55 Uhr von Fayence
Tinky Winky, Dipsy, Laa Laa und Po sagen nur noch "OhOh"!