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Informationspflicht des AG bei Einstellungen

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rasch
Jan 2018 bearbeitet

Ist der AG dem BR gegenüber infromationspflichtig, bevor er eine interne Stellenausschreibung aushängt? Und ist die Informationspflicht auch gegeben, bei einer Umsetzung, wenn diese nur zwischen AN und GF besprochen und auf Wunsch des AN "angeleiert" wurde?

Danke Euch im voraus. RaSch

3.29207

Community-Antworten (7)

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Fayence

08.06.2006 um 20:04 Uhr

Die Informationspflicht des AG würde ich am §92 BetrVG (Personalplanung) festmachen.

Umsetzung = Versetzung? Siehe §99 BetrVG

Z
Z.Ickig

09.06.2006 um 11:51 Uhr

"Und ist die Informationspflicht auch gegeben, bei einer Umsetzung, wenn diese nur zwischen AN und GF besprochen und auf Wunsch des AN "angeleiert" wurde?"

Nein. Wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch mit dem Arbeitgeber eine Änderung einzelvertraglich vereinbart, dass handelt es eben nicht um eine Versetzung. Also kann weder ein Mitbestimmungsrecht noch eine Informationspflicht ausgelöst werden.

F
Fayence

09.06.2006 um 13:22 Uhr

Z. Ickig

Da möchte ich Dir aber widersprechen. Es ist richtig, dass der BR kein MBR hat, wenn es sich um eine einvernehmliche Versetzung handelt. Aus diesem Grund ist im §99 BetrVG erwähnt, dass der BR einer solchen Versetzung nicht widersprechen kann.

Allerdings entfällt für mich nicht die Informationspflicht, da dem BR die Möglichkeit gegeben werden muss, überprüfen zu können, ob diese Maßnahme Auswirkungen auf andere AN hat.

K
Kölner

09.06.2006 um 22:40 Uhr

@Fayence Meines Erachtens kommt das MBR des BR nur zum Tragen, wenn es sich um eine betriebsverafssungsrechtliche Versetzung handelt! Anders wäre es bei einer arbeitsvertraglichen Versetzung - da könnte der BR m.E. aussen vor bleiben...

F
Fayence

10.06.2006 um 14:09 Uhr

"Einvernehmlichkeit im Vorfeld" und schon hat der BR nichts mehr zu kamellen. Super Idee!

@ Kölner

Ich steh auf der Leitung! Was verstehst Du unter einer betriebsverfassungsrechtlichen und was unter einer arbeitsrechtlichen Versetzung?

K
Kölner

10.06.2006 um 15:51 Uhr

Arbeitsvertragliche Versetzung: Der AN bekommt (nicht nur vorübergehend) einen geänderten Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen.

Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung: Eine solche Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, der die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit erheblichen Änderungen der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Ein BR ist m.E. (das "m.E." ist jetzt nur für Ramses II) dann bei einer Versetzung einzuschalten, wenn eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt.

F
Fayence

10.06.2006 um 17:55 Uhr

Tinky Winky, Dipsy, Laa Laa und Po sagen nur noch "OhOh"!

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