Informationspflicht des AG bei Einstellungen
Ist der AG dem BR gegenüber infromationspflichtig, bevor er eine interne Stellenausschreibung aushängt? Und ist die Informationspflicht auch gegeben, bei einer Umsetzung, wenn diese nur zwischen AN und GF besprochen und auf Wunsch des AN "angeleiert" wurde?
Danke Euch im voraus. RaSch
Community-Antworten (7)
08.06.2006 um 20:04 Uhr
Die Informationspflicht des AG würde ich am §92 BetrVG (Personalplanung) festmachen.
Umsetzung = Versetzung? Siehe §99 BetrVG
09.06.2006 um 11:51 Uhr
"Und ist die Informationspflicht auch gegeben, bei einer Umsetzung, wenn diese nur zwischen AN und GF besprochen und auf Wunsch des AN "angeleiert" wurde?"
Nein. Wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch mit dem Arbeitgeber eine Änderung einzelvertraglich vereinbart, dass handelt es eben nicht um eine Versetzung. Also kann weder ein Mitbestimmungsrecht noch eine Informationspflicht ausgelöst werden.
09.06.2006 um 13:22 Uhr
Z. Ickig
Da möchte ich Dir aber widersprechen. Es ist richtig, dass der BR kein MBR hat, wenn es sich um eine einvernehmliche Versetzung handelt. Aus diesem Grund ist im §99 BetrVG erwähnt, dass der BR einer solchen Versetzung nicht widersprechen kann.
Allerdings entfällt für mich nicht die Informationspflicht, da dem BR die Möglichkeit gegeben werden muss, überprüfen zu können, ob diese Maßnahme Auswirkungen auf andere AN hat.
09.06.2006 um 22:40 Uhr
@Fayence Meines Erachtens kommt das MBR des BR nur zum Tragen, wenn es sich um eine betriebsverafssungsrechtliche Versetzung handelt! Anders wäre es bei einer arbeitsvertraglichen Versetzung - da könnte der BR m.E. aussen vor bleiben...
10.06.2006 um 14:09 Uhr
"Einvernehmlichkeit im Vorfeld" und schon hat der BR nichts mehr zu kamellen. Super Idee!
@ Kölner
Ich steh auf der Leitung! Was verstehst Du unter einer betriebsverfassungsrechtlichen und was unter einer arbeitsrechtlichen Versetzung?
10.06.2006 um 15:51 Uhr
Arbeitsvertragliche Versetzung: Der AN bekommt (nicht nur vorübergehend) einen geänderten Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen.
Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung: Eine solche Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, der die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit erheblichen Änderungen der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Ein BR ist m.E. (das "m.E." ist jetzt nur für Ramses II) dann bei einer Versetzung einzuschalten, wenn eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt.
10.06.2006 um 17:55 Uhr
Tinky Winky, Dipsy, Laa Laa und Po sagen nur noch "OhOh"!
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