Erstellt am 02.06.2006 um 21:58 Uhr von trullkopf
Im Prinzip schon - in Echt scheiterts rechtlich meist schon an der Einladung zur Sitzung. Nur da könnte nach ordnungsgemäser Ladung unter Mitteilung das z.B. der Beschluß vom soundsovielten revidiert werden soll ein neuer Beschluß gefasst werden. Natürlich nur wenn alle ordentlichen Mitglieder da sind, bzw. etwaige Ersatzmitglieder unter rechtzeitiger Ladung mit Tagesordnung anwesend sind.
Andreas
Erstellt am 02.06.2006 um 22:22 Uhr von Hirnixxl
Solange ein Beschluss des BR noch keine Außenwirkung, z. B. durch Mitteilung an den AG, erlangt hat, kann der BR jederzeit einen gefassten Beschluss durch einen neuen aufheben oder ändern. (LAG Hamm, DB 92, 483)
Erstellt am 03.06.2006 um 13:18 Uhr von jojo1955
@Hirnixxl
Was ist wenn er bereits Außenwirkung hat?
Jojo
Erstellt am 03.06.2006 um 14:38 Uhr von Hirnixxl
Dann ist wohl kaum noch möglich den Beschluss zu ändern. Wie will man denn dem AG mitteilen, dass der BR es sich anders überlegt hätte?
Deshalb sind die Einladungen mit den Tagesordnungspunkten rechtzeitig den BRM zuzusenden. Damit sie nicht unvorbereitet Beschlüsse fassen müssen. Dann würden sich solche Probleme erübrigen.
Erstellt am 03.06.2006 um 14:52 Uhr von Ramses II
"Dann ist wohl kaum noch möglich den Beschluss zu ändern."
Den Beschluss tatsächlich nicht, aber man kann ja möglicherweise einen neuen Beschluss fassen.
"Wie will man denn dem AG mitteilen, dass der BR es sich anders überlegt hätte?"
Am besten schriftlich!
"Deshalb sind die Einladungen mit den Tagesordnungspunkten rechtzeitig den BRM zuzusenden. Damit sie nicht unvorbereitet Beschlüsse fassen müssen. Dann würden sich solche Probleme erübrigen."
Da wäre ich mir mal nicht so sicher!