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Wahl - Dreier-BR ist zu wählen keinerlei Ersatzmitglieder -was dann?

O
ola!
Nov 2016 bearbeitet

Wie kann man auf einen einköpfigen BR reduzieren wenn eigentlich ein dreiköpfiger gewählt werden soll, dieser aber voraussichtlich wegen Krankheit Urlaub viel Arbeit im normalen Job etc. schon vorher erkennbarer Weise --zeitweise arbeitsunfähig sein wird??? Sachverhalt: Wahl - Dreier-BR ist zu wählen-keinerlei Ersatzmitglieder-also keine weiteren Kandidaten die ggf. als Ersatzmitglieder während der Amtszeit einspringen könnten. Zwei BR-Kandidaten gehören zur BETRIEBSLEITUNG sind aber passiv und aktiv wahlberechtigt. Einer is normaler Arbeitnehmer und ist der alte einköpfige BR. Die Wiederwahl des alten in das neue Gremium hinein is zu vermuten. Die Angehörigen der Betriebsleitung (de facto im Alltag echte Chefs mit den entspr. realen Befugnissen, ohne areitsvertraglich dierekt zu der Geschäftsleitung zu gehören), sind also auf der Wählerliste. Die können sich gegenseitig wählen, und sind drinn. Eine Stimme haben die ja wenigstens. Später könne die im Gremium doch ohne weiteres den einen "echten" BR stets aushebeln.

Kann der Wahlvorstand den künftigen BR irgendwie auf einen Einzigen Kopf reduzieren? 24 SIND AUF DER WÄHLERLISTE.

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Community-Antworten (5)

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ISAAK

02.06.2006 um 01:50 Uhr

@ola, wir hatten es ähnlich; unsere verkappten LAs hatten auch nicht die sofort ins Auge springenden Prädikate eines LA. Trotzdem haben wir (als Wahlvorstand) sie aus der Wählerliste herausgenommen und dann den Einspruch folgendermaßen begründet:

" Begründung des Wahlvorstands zum Bescheid über den Einspruch des Hr. XYZ zur Wählerliste der Betriebsratswahl der Fa. ABC im Mai 2006:

Sie sind Leiter der Verkaufsabteilung der Fa. ABC in DEF. Damit zählen Sie nach § 5(3) Ziff.3 BetrVG zu den „Leitenden Angestellten“ ! Dazu gibt es ein Urteil des Bundes-Arbeits-Gerichts (BAG) v.1.6.76 AP No. 15. (Fitting 22.Aufl. RN 413; u. Klebe 11.Aufl. RN 15; ) Somit entfallen für Sie die Grundlagen, die Sie zu der Betriebsratswahl zulassen.


Ihre Funktion u. Stellung im Betrieb erfüllen die Voraussetzungen, die Sie in Ihrer Aufgabenstellung als Mitträger der unternehmerischen Funktion zur Unternehmensleitung ausweisen. Sie stehen damit in einem nicht zu übersehenden, funktionalen Interessen-Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern."

Das entfachte zwar einen Heidenspektakel mit allen möglichen Drohungen, aber die Wahl wurde NICHT angefochten. Überleg es Dir `mal.

Gruß ISAAK

O
ola!

02.06.2006 um 02:37 Uhr

Danke Dir , hab gerade zum erstenmal heute erleichtert gelacht. Werd gleich noch den Text nachlesen. Und hoffe dann noch willige Wahlvorstandsmitglieder zu finden.

Wie macht man das dann weiter? Nun stehen Feiertage vor der Tür, die Kandidaten haben ihre Stützunterschriften. Am Dienstag soll gewählt werden.

I
ISAAK

02.06.2006 um 02:44 Uhr

@ola, das ist wohl ein bißchen spät jetzt, wenn am Dienstag die Wahl ist. Das hätte am besten gleich bei der Erstellung der Wählerliste passieren müssen.

O
ola!

02.06.2006 um 03:10 Uhr

und wenn irgendwelche Verfahrensfehler bei der Wahldurchführung die Wahl anfechtbar machen würden?

P
p.g.

02.06.2006 um 09:13 Uhr

Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  • zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  • Regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. Vgl. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.

Sollten diese Kriterien eintreffen ist das Wahlausschreiben fehlerhaft. Ansonsten habt ihr keine Möglichkeit die "ungewollten Mitarbeiter" an der Betriebsratswahl zu hindern. Und hier noch der oft zitierte Spruch "das ist Demokratie".

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