Erstellt am 02.06.2006 um 08:10 Uhr von pit47
Hallo anna,
nach § 38 BetrVG hat der BR Anspruch auf Freistellung eines BR-Mitgliedes bei 200-500 Arbeitnehmern im Betrieb (also nicht nur die wahlberechtigten).
Vor einer endgültigen Entscheidung für einen Freigestellten ist mit dem AG darüber zu beraten.
Nach der Beratung wird der Freigestellte vom BR gewählt und dem AG der Name mitgeteilt.
Bevor der AG keine Einverständniserklärung gegeben hat oder die Zweiwochenfrist für die Anrufung der Einigungsstelle nicht abgelaufen ist, darf der Freigestellte nicht generell seiner beruflichen Tätigkeit fernbleiben.
Eine Tätigkeitsbeschreibung kann vom AG nicht verlangt werden.
Nachzulesen im Kommentar von Däubler oder Fitting zum § 38 BetrVG.