Freistellung - ab wann ist die wirksam?
ich habe gelesen,dass eine freisellung im betrieb ab 200 mitarbeitern möglich ist. wird ein betriebsratmitgied zur freistellung gewählt ist diese freistelellung dann sofort am nächsten tag wirksam oder kannn der arbeitgeber diese freistellung aufschieben oder verhindern? darf der arbeitgeber eine tätigkeitsbeschreibungg des frei zu stellenden verlangen?
Community-Antworten (1)
02.06.2006 um 10:10 Uhr
Hallo anna, nach § 38 BetrVG hat der BR Anspruch auf Freistellung eines BR-Mitgliedes bei 200-500 Arbeitnehmern im Betrieb (also nicht nur die wahlberechtigten). Vor einer endgültigen Entscheidung für einen Freigestellten ist mit dem AG darüber zu beraten. Nach der Beratung wird der Freigestellte vom BR gewählt und dem AG der Name mitgeteilt. Bevor der AG keine Einverständniserklärung gegeben hat oder die Zweiwochenfrist für die Anrufung der Einigungsstelle nicht abgelaufen ist, darf der Freigestellte nicht generell seiner beruflichen Tätigkeit fernbleiben. Eine Tätigkeitsbeschreibung kann vom AG nicht verlangt werden.
Nachzulesen im Kommentar von Däubler oder Fitting zum § 38 BetrVG.
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