Erstellt am 01.06.2006 um 19:37 Uhr von norbert
zu 1: gem § 62(3) muss die Minderheit berücksichtigt werden
zu 2: dies wird im Wahlausschreiben bekannt gegeben
zu 3: ist im §63 ff geregelt - kurz vor der Wahl geht also nicht
Erstellt am 01.06.2006 um 20:25 Uhr von flo_rain
Danke!
Die Paragraphen sind aus dem Betriebsverfassungsgesetz? Oder worraus? Ich kenn mich da nicht so aus!
Kleine Ergänzung wenn es 3 Jav-Vertreter sind und es sind 6 weibliche und 20 männliche muss dann ein weibliches Mitglied dabei sein?
Laut §61 Abs. 2 Darf ein Mitglied des Betriebsrates nicht als JAV-Vertreter gewählt werden. Unserer ist 1. Ersatzmann. Darf er gewählt werden? Wenn er als Ersatzmann teilnimmt ist er dann noch Jugendvertreter?
Bitte um baldmögliche Antwort, wäre froh wenn ich bis morgen früh bescheid wüsste!
Danke schon mal!
Erstellt am 07.06.2006 um 14:31 Uhr von Pandinus
Sobald man im BR ist, darf man kein JAV -Vertreter mehr sein... auch bei Ersatzmitgliedern.
Mindestens ein Mitglied muss weiblich sein, wenn es das geschlecht in der minderheit ist, wie bei euch.
Notfalls in so sachen einfach mal bei der entsprechenden Gewerkschaft nachfragen. Die haben da a) ziemlich viel Erfahrung und b) unwahrscheinlich hohes Know-How.
Lieben Gruß, Pan
Erstellt am 07.06.2006 um 14:34 Uhr von Ramses II
"Mindestens ein Mitglied muss weiblich sein, wenn es das geschlecht in der minderheit ist, wie bei euch."
Falsch!
Kein gesetzlicher Mindestanspruch im vorliegenden Fall!