Erstellt am 01.06.2006 um 13:52 Uhr von Z.Ickig
Das dürfte wohl so sein.
Hier der Link zu einer Entscheidung des BAG in einem ähnlich gelagerten Fall:
http://212.18.201.36/cgi-bin/entwicklung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=abb1d2914330a3e7d54ecd27f2ffe995&nr=10529&pos=0&anz=2
Erstellt am 01.06.2006 um 17:09 Uhr von Klaus
Vorsicht, der Bildungsurlaub ist in Landesgesetzen geregelt (in manchen Ländern gibt es ihn erst gar nicht).
In Niedersachsen kommt es tatsächlich nicht auf die Verwendbarkeit für den AG an, da darf der AN jeden anerkannten Bildungsurlaub besuchen. In anderen Bundesländern ist dies jedoch anders.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 01.06.2006 um 17:17 Uhr von Z.Ickig
In welchen Bundesländern ist das denn so gravierend abweichend geregelt?
Erstellt am 01.06.2006 um 17:29 Uhr von Klaus
Guckst Du: http://www.bildungsurlaub.de/db/info_rechts.php3?what=gesetz
Dort findest Du das nordrhein-westfälische Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG), das in §1 klar die Zweckgebundenheit fordert.
Auch die Übertragbarkeit in das nächste Kalenderjahr ist in den Ländern unterschiedlich geregelt.
Weitere Infos gibt es z. B. auch unter http://www.carpe.de/bildungsurlaub.php
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 01.06.2006 um 18:42 Uhr von Z.Ickig
Abs. 3 des von dir angesprochenen Gesetztes lautet:
"3. Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können."
Mit den warmen Worten "ist NICHT auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt" ergibt sich bereits die uneingeschränkte Anwendbarkeit des BAG-Urteils, auf das ich mich bezogen habe.
Es ist daher völlig unerheblich, ob die Arbeitnehmerin Spanisch, Kishuaeli, Nordgriechisch oder Ostfriesisch lernern will ;-))
Erstellt am 01.06.2006 um 18:58 Uhr von Klaus
Mit den warmen Worten "ist NICHT auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt" ergibt sich bereits die uneingeschränkte Anwendbarkeit des BAG-Urteils, auf das ich mich bezogen habe.
Das sehe ich anders. Diese Formulierung beziehe ich darauf, dass ein AN auch eine Bildungsmaßnahme wahrnehmen kann, die sich auf seine voraussichtliche weitere Tätigkeit bezieht. Dies wird auch im darauffolgenden Satz so präzisiert.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 01.06.2006 um 19:14 Uhr von Z.Ickig
"zumindest mittelbarer wirkender Vorteil des Arbeitgebers" heißt für mich nach den
Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, dass es genügen könnte, wenn es rein hypothetisch möglich wäre, dass der Arbeitgeber eventuell in der Zukunft vielleicht mal mit kishuaeli-sprechenden Ostfriesen ins Geschäft zu kommen beabsichtigen könnte (es lebe der Konjunktiv!!).
Da hierzulande ein Arbeitnehmer einen besseren rechtlichen Schutz genießt als z.B. ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist eine großzügige, weite Auslegung unverzichtbar.
Aus meiner betrieblichen Erfahrung kann ich berichten, dass ein örtlich zuständiges Arbeitsgericht z.B. den Anspruch bejaht hat für die Teilnahme an einer Veranstaltung mit der charmanten Bezeichnung: "Globalisierung des T-Shirts". Veranstaltungsort war Ungarn.
Die betreffende Arbeitnehmerin war als Montagearbeiterin am Fließband in der Produktion eines Maschinenbauunternehmes in NRW beschäftigt und hernach für 1 Woche freizustellen war.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme der politischen Bildung diente.
Man denke sich seinen Teil.....
Ich jedenfalls neige nach alledem zu der Annahme, dass die betroffene Arbeitnehmerin sich mit einem dreifach-herzlichen "Hasta la vista, Baby...." zum Spanisch-Lehrgang verabschieden dürfen wird ;-)