Schwerbehindertenvertretung - wie geht man bei deren Errichtung vor?
In unserer Einrichtung soll eine Schwerbehindertenvertretung eingerichtet werden. Wie fängt man so ein Unterfangen an? Wie müssen wir Punkt für Punkt vorgehen und was beachten? Liebe Grüße
Community-Antworten (4)
01.06.2006 um 13:25 Uhr
Hallo sunshine Ich hoffe es hilft Dir
SGB § 94
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Soldaten und Soldatinnen wählbar.
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zu Beginn für des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.
(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.
Grüsse Willi
01.06.2006 um 13:40 Uhr
Danke Willi, und weils so schnell ging, frag ich gleich nochmal..
Das heißt, ich ermittle erstmal die Anzahl der schwerbehinderten Arbeitnehmer bei uns in der Einrichtung?! Dann wird ein Wahlverfahren (Mehrheitswahl) eingeleitet, ähnlich wie bei den BR-Wahlen, also ebenso Fristen einhalten etc.?? Und so wie ich´s versteh braucht´s quasi einen Schwerbehindertenvertreter plus Stellvertreter oder ist das abhängig von der Anzahl der schwerbehinderten AN? Fragen über Fragen.., ich hätt mich Frager nennen sollen.
Grüßli
01.06.2006 um 15:08 Uhr
Hallo Sunshine,
-
Schwerbehinderten - Liste vom AG anfordern
-
Schwerbehindertenvertreter plus Stellvertretung ( es ist gut wenn noch ein Vertreter
vom Stellvertretung da ist. )wünsche Dir viel Glück
Gruß Willi
06.06.2006 um 14:32 Uhr
Hallo sunshine, Antworten auf (fast) alle Fragen zum Thema "Schwerbehinderung" findest du auf den Seiten für die Schwerbehindertenvertertung unter: http://www.schwbv.de/wahlen.html
Gruß Max
Verwandte Themen
Errichtung Gesamtbetriebsrat
ÄlterUnser Unternehmen hat mehrere Standorte in Deutschland. Es gibt einen Betriebsrat am Hauptstandort und auch einen Betriebsrat an einem der anderen Standorte. Das BetrVG trifft in Bezug auf die Erricht
Errichtung Konzern-BR - Quorum über Belegschaft möglich?
ÄlterHallo, ich habe eine Frage zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Es gibt in unserem Konzern (Konzern trifft zu, ist schon geklärt), nur einen Standort mit Betriebsrat. Bei der Errichtung eines Ko
Teilnahme BR Sitzung - Schwerbehindertenvertretung sowie Ersatzmitlgied
ÄlterHallo, unser stellv. BR Vorsitzender führt ebenfalls den Vorsitz der Schwerbehindertenvertretung und ist damit bei jeder BR Sitzung auch im Auftrage der Schwerbehindertenvertretung anwesend. Nun is
Betriebsstätten in ganz Deutschland aber nur eine Schwerbehindertenvertretung. Was tun?
ÄlterWir haben in m. Städten in Deutschland, Betriebsstätten. Es gibt jedoch nur in einer eine Schwerbehindertenvertretung. Diese wird auch zu den GBR-Sitzungen eingeladen. Somit ist sie auch die Gesamt
Schwerbehindertenvertretung Verhinderung Sitzungsteilnahme
ÄlterHallo zusammen, wir (BR) haben da mal eine Frage zum Thema Schwerbehindertenvertretung. Die Abteilungsleitung unserer Schwerbehindertenvertretung versucht ausnahmslos jedes mal wenn ordentliche BR-