Unser Unternehmen hat mehrere Standorte in Deutschland. Es gibt einen Betriebsrat am Hauptstandort und auch einen Betriebsrat an einem der anderen Standorte. Das BetrVG trifft in Bezug auf die Errichtung ja eine klare Aussage:
§ 47 (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

In der Vergangenheit wurde dieser Sachverhalt von beiden Betriebsräten schlichtweg ignoriert, obwohl der Schulterschluss zwischen den Standorten durchaus sinnvoll gewesen wäre. Für mich stellt das eigentlich einen nicht akzeptablen groben Pflichtverstoß dar. Es ist natürlich zu befürchten, dass die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats die Geschäftsführung nicht gerade erfreuen wird, aber das ist ja auch nicht die Aufgabe von uns Betriebsräten. Unser Ziel muss es ja sein, eine starke und handlungsfähige Interessenvertretung zu etablieren und notfalls auch das Gesetz durchzusetzen.

Habe ich, als Betriebsratsmitglied am Hauptstandort, die Möglichkeit das durchzusetzen oder geht das nur durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats?

Freue mich auf Eure Antworten