Zugriffsrechte
Wie kann ich als einzelnes gewähltes BR Mitglied mein Recht auf Einsichtnahme in alle Daten auf dem Laufwerk und Emailpostfach des vorherigen Gremiums - auf das ein Teil der anderen Gremiumsmitglieder des neu gewählten Betriebsrates Zugriff hat - erstreiten? Muss ich da meine Rechtschutzversicherung aktivieren, oder muss das die Arbeitgeberin bezahlen?
Community-Antworten (6)
10.07.2018 um 09:18 Uhr
Welche Schritte hast du schon unternommen? Mit welcher Aussage wird dir das verweigert?
10.07.2018 um 10:43 Uhr
Ist schon manchmal erstaunlich hier zu lesen, wie BRs untereinander miteinander umgehen. Der gemeinsame "Feind" sollte eigentlich der Arbeitgeber sein. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, warum ein Arbeitgeber zahlen sollte, wenn BRs untereinander prozessieren wollen. Vielmehr wird der sich totlachen.
Ich habe mal irgendwo gehört, dass ich als BR dann Anspruch habe, auch alte Unterlagen einzusehen, wenn dies für meine BR-Arbeit wichtig ist. Also reine Befriedigung meiner Neugier reicht hier nicht aus.
Spannend wäre für mich dir Frage, womit die die anderen BRs das Zugriffsrecht verweigern.
10.07.2018 um 10:58 Uhr
"Der gemeinsame "Feind" sollte eigentlich der Arbeitgeber sein" Was für eine selten dämliche Aussage
10.07.2018 um 12:47 Uhr
Da schließe ich mich der äußerst knappen, aber auf den Punkt getroffenen Bemerkung von Pickel an. Wenn der ArbG als Feind angesehen wird, sollte man mal genau über sich nachdenken!
10.07.2018 um 13:06 Uhr
das Wort Fein stand in Anführungszeichen ... also macht mal hier nicht die Welle.
10.07.2018 um 15:20 Uhr
Erinnert mich in gewisser Weise an den Beitrag von "perfekterfleck"...
Mag ja sein dass sich der Arbeitgeber hier totlacht, die Kosten dieses Rechtsstreit müssen dann halt seine Erben aus der Erbmasse tragen.
Fitting Rn60 zum § 40: "Durch die BRTätigkeit bedingt sind auch die Kosten, die einem einzelnen BRMitgl. durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten entstehen, und zwar auch denn, wenn die Rechtsstretigkeit ausschließlich das Verhältnis des einzelnen BRMitgl. zum BR betrifft. (...)"
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