Erstellt am 01.06.2006 um 01:35 Uhr von Klaus
Hi,
ich unterstelle mal, dass Ihr das vereinfachte Wahlverfahren nach §14a BetrVG nicht anwendet.
Weder die Betriebsversammlung noch Benedikt XVI. oder sonst jemand kann rechtsgültig beschließen, dass Ihr eine Personenwahl macht. Der Wahlvorstand hat jede Vorschlagsliste entgegenzunehmen und kann sie allenfalls aufgrund formaler Mängel beanstanden. Näheres dazu findet sich im gerne zitierten Standardwerk "Betriebsverfassungsgesetz" bzw. der Wahlordnung.
Wenn es zu einer Personenwahl kommt, kann jeder Wähler bis zu fünf Kandidaten ankreuzen. "Bis zu" heißt, man darf auch weniger Kreuze machen. Für jeden Kandidaten gilt wie im Film "Das Leben des Brian": Jeder nur ein Kreuz! Eine Bündelung der Stimmen auf einen einzelnen Bewerber ist also nicht möglich.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 01.06.2006 um 07:43 Uhr von Frank B.
Nette Antwort, Klaus!!!
Hinzuzufügen wäre vielleicht noch, was Klaus andeutet, es besteht auch die Möglichkeit des vereinfachten Wahlverfahrens, dann habt ihr garantiert eine Personenwahl.
§14a Abs.5 BetrVG
Erstellt am 02.06.2006 um 23:00 Uhr von newcomer
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Hatte leider keine Zeit, mich früher zu bedanken, allerdings muss ich bemerken, dass wir 70 Wahlberechtigte sind und somit wahrscheinlich für ein vereinfachtes Wahlverfahren nicht in Frage kommen oder kann man das Gesetz ein wenig dehnen?
Es steht ja geschrieben: in der Regel 5-50 Arbeitnehmer
und nicht: es dürfen höchstens soundosviel sein...
Gruss
newcomer
Erstellt am 03.06.2006 um 10:50 Uhr von Fayence
newcomer,
es hilft manchesmal ungemein, dem Hinweis einer Antwort zu folgen. :-)
Seh doch bitte unter §14a Abs.5 im BetrVG nach, dann hätte sich Deine letzte Frage erübrigt!
Gruß
Fayence