Erstellt am 30.05.2006 um 20:02 Uhr von bösi
Hallo,
nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann eine Tagesordnung in einer BR-Sitzung nur ergänzt werden, wenn der vollzählig versammelte BR damit einstimmig einverstanden ist, d.h. kein BR-Mitglied der Behandlung des neuen Tagesordnungspunktes widerspricht (vgl. BAG 29.04.1992; Fitting, aaO, § 29 Rdnr.48.).
Liebe Grüsse
Bösi
Erstellt am 30.05.2006 um 20:08 Uhr von Fayence
Bösi,
die Rechtsmeinung ist sich bzgl. der Einstimmigkeit nicht ganz einig. Es gibt mittlerweile genügend Stimmen, welche die (absolute) Mehrheit für völlig ausreichend und legitim erachten (Däubler, 10. Aufl., § 29, RN 20; Fitting, 22. Aufl., §29, RN 48).
Erstellt am 30.05.2006 um 20:33 Uhr von Lotte
Vielen dank für die schnellen Antworten,
aber eine Frage hätt ich noch, damit ich auch nichts falsch mache:
Laut §29 (3) hat der Vorsirtzende eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des BR oder der AG beantragt.
Können wir also morgen auf der Sitzung den Antrag stellen, dass der Tagesordnungspunkt bei der nächsten Sitzung behandelt wird, falls die Mehrheit des BR ihn morgen nicht behandeln möchte?
Erstellt am 30.05.2006 um 20:50 Uhr von Fayence
Lotte,
der §29 (3) geht erstens von einer anderen Grundlage aus und zieht zweitens andere Folgen nach sich! Im allgemeinen Sprachgebrauch auch "Sondersitzung" genannt!
Und falls der gewünschte TOP am morgigen Tag nicht ergänzend auf die Tagesordnung gebracht wird, wird ein BRV in Kenntnis des § 29 (3) wohl nichts dagegen haben, diesen Punkt für die nächste Sitzung aufzunehmen.
Erstellt am 30.05.2006 um 21:03 Uhr von Lotte
Liebe Fayence
Es tut mir leid, wenn wir Neulinge manchmal so schwer von kapee sind, aber es ist nicht so einfach, die Gesetzestexte immer gleich richtig zu verstehen. Jetzt nach zehnmaligem Lesen fällt mir auch auf, dass damit wohl eine Sondersitzung gemeint ist und nicht die reguläre.
Aber dafür ist dieses Forum ja da. Ich versprech Dir: In vier Jahren weiß ich gleich beim ersten (oder spätestens nach dem fünften) Mal lesen, was mir ein Gesetzestext sagen will.
Noch einen schönen Abend
Lotte
Erstellt am 30.05.2006 um 21:07 Uhr von Fayence
Lotte,
Du musst Dich da gar nicht entschuldigen! Frag besser nicht, wie oft ich manche Dinge nachschlage oder auch noch einmal nachschlagen muss.
Auch noch einen schönen Abend
Fayence
Erstellt am 31.05.2006 um 10:58 Uhr von Petrus
Hallo Fayence,
das mit der Einstimmigkeit ist in der Tat so eine Sache. Der Dozent auf meinem letzten Seminar meinte dazu etwas sarkastisch, dass es doch lobenswert sei, dass der Fitting neben seiner Meinung auch noch eine andere Auffassung aufführt, die aus so trügerischer Quelle wie dem BAG kommt...
Langer Rede kurzer Sinn: Änderung der Tagesordnung während der Sitzung nur einstimmig - BAG-Urteil dazu im Fitting unter "andere Rechtsauffassung"
Erstellt am 31.05.2006 um 11:05 Uhr von Fayence
Hallo Petrus,
wäre für mich beispielsweise einmal eine sinnvolle Regelung per Geschäftsordnung.
"Ergänzungen der Tagesordnung können durch das Betriebsratsgremium mit absoluter Mehrheit beschlossen werden." oder so ähnlich.
Erstellt am 10.06.2006 um 10:37 Uhr von bösi
als Abschluss:
Eine außerordentliche Sitzung während der regulären Sitzung ist eine gute Möglichkeit, der Streitigkeit, ob die Tagesordnung nun Einstimmig oder mit absoluter Mehrheit erweitert werden kann, aus den Weg zu gehen.
Wenn man sich in einer a.o. Sitzung befindet, ist es nur möglich, den Punkt auf die nächste Sitzung zu verschieben.
Erstellt am 10.06.2006 um 11:05 Uhr von Fayence
"Eine außerordentliche Sitzung während der regulären Sitzung...."
Was willst Du uns nur damit sagen? Dieser Abschluss war alles, aber nicht krönend!
Erstellt am 10.06.2006 um 11:23 Uhr von bösi
Missverständlich ausgedrückt?
Man unterbricht die reguläre Sitzung für eine a.o. Sitzung. Nach der a.o. Sitzung macht man mit der regulären Sitzung weiter..
bei wirklich wichtigen Entscheidungen..
Erstellt am 10.06.2006 um 11:42 Uhr von Fayence
Tut mir leid, völliger Quatsch, diese Idee!
§ 29 BetrVG
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung
beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder
des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
Den Antragsberechtigten steht auch die Möglichkeit zu, die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits anberaumten oder anzuberaumenden BR-Sitzung zu verlangen. Ist diese Ergänzung nicht möglich, hat eine Sondersitzung stattzufinden.
Es ist doch wohl klar und deutlich von unterschiedlichen Zeitpunkten auszugehen!!
Erstellt am 10.06.2006 um 12:16 Uhr von bösi
Dann denk'noch mal nach..wo ist jetzt der Widerspruch dieser beiden Aussagen?
..die Uhrzeit bleibt nicht stehen..