Darf Betriebsratsvorsitzender Gehaltslisten mit Betriebsratskollegen austauschen?
Darf ich als Betriebsratsvorsitzender Gehaltslisten mit meinen Betriebsratskolleginnen und -kollegen austauschen? Wir sind ein 5er Betriebsrat.
Community-Antworten (11)
31.05.2006 um 01:24 Uhr
Woher hast du denn die Gehaltslisten? Ich wäre zumindest sehr vorsichtig damit. Ein Austausch unter den BR Mitgliedern würde ich zunächst mal nicht machen.
31.05.2006 um 03:03 Uhr
Dazu sage ich nur:
Ich kann doch meine Gehaltsabrechnung zeigen wem ich will. Da bin ich doch niemandem Rechenschaft schuldig.
Gruss Michael-W
31.05.2006 um 08:16 Uhr
@ Michael-W Das ist nebenbei bemerkt ein Kündigungsgrund, was du von dir gibst!
an Dietmar Wenn es in für eure Betriebsratsarbeit notwendig ist, ja.
31.05.2006 um 12:03 Uhr
Da muß ich Michael-W beipflichten. Wenn ich will hänge ich meine Gehaltsabrechnung an eine Litfaßsäule, oder kopiere sie und lege sie dann als beilage in die Morgenzeitungen.
31.05.2006 um 12:08 Uhr
Ich bin von der Qualität der Antworten enttäuscht. Es ist ein ernstes Thema. Ein Verweis auf bestehende Urteile hätte mir geholfen. Im Fitting (22. Auflage unter §80) steht, dass die Gehaltsliste nur dem BRV zustehen. Ausserdem wird nur von Einsicht gesprochen. In §26 steht weiter, dass der BRV eine Sonderrolle einnimmt. Ich werde als die Gehaltsliste nicht mit den Kolleginnen und Kollegen austauschen, auch wenn ich damit einen 3-Fronten-Krieg starte (Arbeitgeber, Mitarbeiter, Betriebsrat).
31.05.2006 um 12:41 Uhr
Da bist Du doch schon im richtigen Paragraphen. Dort steht, dass dem_BR die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Einsichtnahme erfolgt durch Betriebsausschuss / BRV - die daraus gewonnenen Infos stehen allen zu. Ist doch z.B. bei Kündigungsanhörungen genauso: Die Mitteilung geht von der PersAbt. an den BRV. Darf der jetzt die Kündigungsgründe den Kollegen nicht mitteilen?
31.05.2006 um 12:49 Uhr
Im Sinne des Gesetzes dürfen auch nur Notizen zu den Gehaltslisten gemacht werden. Im Fitting ist die Abschrift ausdrücklich untersagt. Es geht also um das Thema Einzelfallbetrachtung vs. Gesamtliste.
Bei Einzelmaßnahmen, Kündigung, darf der gesamte BR beraten und muss die für den Beschluss erforderlichen Gründe kennen.
31.05.2006 um 16:29 Uhr
Fitting §80 Rn 70: Das Ergebnis der Einsichtnahme steht dem gesamten BR-Gremium zu. In Rn 71 ff. wird die Beschränkung der Anzahl der Einsichtnehmenden auf BetrAussch. / BRV begründet. Was also tun? Deine Einsichtnahme dient ja vmtl. einem bestimmten Zweck - Du hast irgendein Gehalt auf Angemessenheit zu prüfen o.ä. Dann tu dies und erstatte dem BR Bericht und gut.
Beispiel: Ein MA beschwert sich, daß "alle anderen mehr bekommen". Du stellst fest, daß der MA ein Gehalt x bekommt und die Gehaltsspanne der vergleichbaren Kollegen seines Teams von y bis z reicht. Nimmt man die gesamte Abteilungen, reicht die Spanne von yy bis zz. Dies teilst Du dem BR mit, berechnest netterweise noch den Durchschnitt der Gehälter - und schon kann jeder entscheiden, ob sich der MA zu recht beschwert hat.
Etwas anders würde ich den Fall sehen, wenn der ArbGeb Dir im Rahmen von §26 (2) eine Kopie in die Hand drückt - diese Unterlagen sind weiterzureichen.
31.05.2006 um 16:40 Uhr
Genau da wird es interessant. Nach §26 hat der Vorsitzende eine Sonderrolle. Er ist nicht der Bote der alles an den BR weiter gibt. Einsicht in die Gehaltslisten erhält der Betriebsausschuss oder der BRV, oder e i n von ihm benannter Vertreter. Es geht nicht um einen Einzelfall sondern um die Ermittlung von Abfindungen für eine Reihe anstehender, betriebsbedingter Kündigungen.
31.05.2006 um 17:12 Uhr
Abfindungen werden doch in der Regel in Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr festgelegt - wozu muss man da in die Liste gucken?
Bei Austausch von Erklärungen und Mitteilungen zwischen GL und BR ist der BRV Bote - nicht mehr, nicht weniger. Wenn die GL der Meinung ist, dem BR eine Gehaltsliste überreichen zu wollen, dann hat der BRV diese weiterzureichen. (Wenn er/sie Mitteilungen nicht weiterreicht, würde ich eine Neuwahl des BRV in Erwägung ziehen...) Etwas anderes ist es, wenn der BR sich auf sein Recht nach §80 beruft - dort ist die Einsichtnahme beschränkt - und zwar sowohl hinsichtlich Personen und Zweck. Da kriegt niemand eine Kopie - auch nicht der BRV. Dieser darf sich nur zweckbezogene Notizen machen - und muss diese dann weitergeben.
31.05.2006 um 17:23 Uhr
Wir sind noch bei der Aufstellung des Sozialplanes und die Formel muss noch verhandelt werden. Wir überlegen auch einen Sockelbetrag für kurzzeitig beschäftige Mitarbeiter aufzunehmen. Um das Volumen der Maßnahme zu ermitteln und unseren Handlungsspielraum zu kennen brauchen wir die Gehälter. Dem hat die GL zugestimmt.
Der Ansatz über "Mitteilungen" klingt plausibel, wenn nicht Gehaltsmitteilungen explizit in §80 behandelt würden.
Wie alt ist das Gesetz? Stammt es nicht aus einer Zeit, als Notizen das Mittel der Wahl waren?
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