BR-Mitglieder dürfen im Urlaub nicht an Sitzungen teilnehmen. Stimmt das?
Hallo, unser BRV verweigert BR-Mitgliedern während des Urlaubs oder während einer leichten Erkrankung die Teilnahme an BR-Sitzungen. Er beruft sich damit auf den Punkt 3 des § 8 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz), "jede dem Erholungszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit". Dies sieht er auch für das Aufsuchen des Arbeitsplatzes zur Teilnahme an Sitzungen u.ä.
Die Arbeitsuafnahme - auch Tielnahme an Sitzungen - während einer Krankschreibung sei völlig ausgeschlossen, da der AN dann nicht krank sei und somit verpflichtet wäre zu arbeiten, er hebe damit auch den Schutz der Krankschreibung selber auf.
Wer kann mir einen Kommentar oder Hinweis dazuliefern, der das Gegenteil schreibt.
Gruß Nafets
Community-Antworten (6)
30.05.2006 um 20:30 Uhr
Arbeitnehmer werden nicht "krank" geschrieben. Sie werden "arbeitsunfähig" geschrieben.
Nun gilt es, zu überlegen, was "Arbeitsunfähigkeit" bedeutet. Die Antwort darauf ist simpel: der Arbneitnehmer ist nicht in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Beispiel: eine Stenotypistin mit Gipsarm ist arbeitsunfähig, denn sie kann nicht tippen.
Sie kann aber dennoch BR-Arbeit machen und an Sitzungen teilnehmen.
Dazu bedarf es keines Kommentares. ;-)
30.05.2006 um 20:59 Uhr
In einem Punkt kann ich den BRV jedoch nachvollziehen, auch wenn er im Unrecht ist!
Urlaub ist Urlaub! Und all die KollegInnen, die sich für unentbehrlich halten und meinen, ja keine Sitzung auslassen zu dürfen -ihr Wissen könnte ja zwingend gebraucht werden-, sind mir persönlich ein Greuel! Wofür gibt es Ersatzmitglieder? Und selbst wenn der BR aufgrund der Urlaubszeit vorübergehend unterbesetzt wäre, ist und bleibt er handlungsfähig!
30.05.2006 um 21:51 Uhr
Und selbst wenn der BR aufgrund der Urlaubszeit vorübergehend unterbesetzt wäre, ist und bleibt er handlungsfähig!
Aber nicht beschlussfähig!
30.05.2006 um 22:29 Uhr
Gritt, da vertust Du Dich aber ganz gewaltig!
- Könnte noch immer die Mehrheit des BR anwesend sein
- Selbst wenn dieses nicht der Fall wäre, können unaufschiebbare Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden; beispielsweise zu Anhörungen nach §102.
31.05.2006 um 01:20 Uhr
Hallo nochmals,
danke für eure Einschätzungen und Meinungen.
Wir haben definitiv keine direkten Ersatzmitglieder. Bei einem 11er BR gab es bisher nicht die Notwendigkeit dass ein Ersatzmitglied einspringen mußte, vielmehr konnte man damit leben das ein erkranktes oder beurlaubtes BR-Mitglied nicht teilnehmen konnte und man war trotzdem beschlussfähig.
Es gibt aber das Interesse von BR-Mitglieder während des Urlaubs teilzunehmen. Bei Krankheit ist mir bekannt, dass dies durch eine Bescheinigung des Arztes möglich ist.
Nur, was jemand einen genauen Text mit Quellenangabe darauf, wie das mit dem Urlaub dennoch machbar ist, an BR-Sitzungen teilzunehmen?
Danke.
Grüße Nafets
31.05.2006 um 09:03 Uhr
@Nafets, lies dir bitte mal BetrVG § 29 durch
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
Ihr habt sehr wohl direkte Ersatzmitglieder und der BRV MUSS sobald ein BR-Mitglied nicht teilnehmen kann ein Ersatzmitglied laden. Nur wenn kein Ersatzmitglied zur Vergügung steht ist ein Beschluß mit einem zeitweise verkleinerten BR möglich.
Ihr scheint einen AG zu haben der entweder nichts weiß oder stillhält bis ihm einer eurer "Beschlüsse" nicht gefällt.
Ein paar Grundlagenschulungen wären für euren BR auch nicht schlecht ;-)
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