Erstellt am 08.07.2018 um 20:48 Uhr von AlterMann
Hallo Elise,
auf welchen Ablehnungsgrund würdet Ihr denn Eure Zustimmungsverweigerung stützen? Gibt es eine BV zum Thema Ausschreibungen/Einstellungen? Stehen Kündigungen an? Die GF ist ja normalerweise nicht verpflichtet, die interne Bewerbung vorzuziehen.
Erstellt am 08.07.2018 um 23:00 Uhr von Challenger
Zitat AlterMann :
auf welchen Ablehnungsgrund würdet Ihr denn Eure Zustimmungsverweigerung stützen?
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Der BR könnte die Zustimmungsverweigerung meiner Auffassung nach mit Absatz 2 Nr.3 BetrVG begründen.
§ 99:Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist;
Erstellt am 08.07.2018 um 23:09 Uhr von celestro
"Der BR muss jetzt entscheiden (zugunsten interner MA) mit dem Ausgang eines Streites mit der GF?"
Der BR soll zwar die Entscheidung des AG prüfen, aber er hat keine Entscheidungsbefugnis im Sinne von "der AG hat jetzt den internen zu nehmen".
Erstellt am 08.07.2018 um 23:41 Uhr von Elise
Es geht um eine höher dotierte Stelle, für die der interne Bewerber genau so geeignet wäre wie der Externe. Letztendlich erleidet der interne Bewerber Nachteile, wenn er die Stelle nicht erhält. Welche Bedeutung hätte eine interne Stellenausscheibung sonst?
Erstellt am 08.07.2018 um 23:47 Uhr von celestro
"Letztendlich erleidet der interne Bewerber Nachteile, wenn er die Stelle nicht erhält."
Nein ! Ein entgangener Vorteil, ist kein Nachteil.
"Welche Bedeutung hätte eine interne Stellenausscheibung sonst?"
Die internen Mitarbeiter sollen von offene Stellen erfahren, damit Sie sich bewerben können. Nicht weniger .... aber eben auch nicht mehr.
Erstellt am 09.07.2018 um 08:08 Uhr von hansimglueck
Mit Geld allein würde ich es nicht begründen. Wenn schon dann mit berufliche Entwicklung. Ob es Nachteile sind, kann der BR als Rechtslaie doch gar nicht entscheiden (auch nicht, ob hier ein entgangener Vorteil ist oder nicht).
Durch die Zustimmungsverweigerung eröffnet ihr die Möglichkeit, diesen Punkt vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen. Darum würde ich auch die Zustimmung verweigern.
Ein Kompromiss könnt ihr nur selbst ersinnen. Wie wäre es mit : Der externe wird eingestellt und der interne wird anderweitig gefördert.
Erstellt am 09.07.2018 um 08:32 Uhr von celestro
"Durch die Zustimmungsverweigerung eröffnet ihr die Möglichkeit, diesen Punkt vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen. Darum würde ich auch die Zustimmung verweigern."
Das funktioniert aber nur dann, wenn die Zustimmungsverweigerung auch Hand und Fuß hat. Da einfach nur etwas rein zu schreiben, eröffnet nicht automatisch die Möglichkeit, daß bei Gericht klären zu lassen.
Erstellt am 09.07.2018 um 09:09 Uhr von Pickel
Hier sind wieder lustige Experten unterwegs...
Bei Nr. 3 steht ganz klar: "als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten"
Das bedeutet im Umkehrschluss der allgemeinen Gesetzesmethodik folgend, dass die Nichtberücksichtigung von gleich geeigneten unbefristeten Mitarbeitern kein Nachteil und damit kein Widerspruchsgrund ist.
Erstellt am 09.07.2018 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Alter armenischer Sinnspruch: Wer einen Grund sucht, der hat keinen!
Erstellt am 09.07.2018 um 12:06 Uhr von kratzbürste
Erstellt am 09.07.2018 um 12:29 Uhr von Challenger
Zitat : Auf die interne Ausschreibung hat sich ein bisheriger Mitarbeiter gemeldet, die GF möchte aber den Externen einstellen.
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Hat der AG denn die Bewerbung des internen Mitarbeiters abgelehnt ?
Wenn ja, mit welcher Begründung ?
Erstellt am 09.07.2018 um 13:00 Uhr von Pickel
Kratzbürste den Unsinn schreibst eindeutig du.
Ansonsten wäre es im übrigen angebracht, die eigene Position mit Gegenargumenten zu belegen (was dir nicht gelingen wird)
Erstellt am 09.07.2018 um 13:01 Uhr von Pickel
Challenger, wo genau steht denn dass die Ablehnung eines Mitarbeiters zu begründen ist?
Erstellt am 09.07.2018 um 13:48 Uhr von alterMann
Der BR wird den AG nicht daran hindern können, den externen Bewerber zu nehmen.
Er kann aber mit dem AG im Rahmen des § 92 die Personalplanung besprechen. Da wäre dann ein Argument, dass die Beförderung interner Bewerber die Arbeitsmotivation im Betrieb stärkt.
Erstellt am 09.07.2018 um 14:06 Uhr von Challenger
Zitat : Neubesetzung Personal nach interner Ausschreibung
Wurde die Stelle denn auch in der Tagespresse ausgeschrieben ?
Wenn ja, ist diese mit der internen Ausschreibung identisch ?
Erstellt am 09.07.2018 um 19:49 Uhr von Elise
Guten Abend und danke erst einmal für alle Meldungen.
Die Stelle wird nur intern ausgeschrieben, der Externe kommt auf Empfehlung. Der Nachteil gem. Nr. 3 ist die (verweigerte) Möglichkeit eines internen Mitarbeiters, eine besser dotierte Stelle er erhalten, die gleichzeitig auch mit einer Beförderung gleichgesetzt werden kann. (Größere Aufgaben, mehr Geld) Wenn die GF ohne Not ihre ENtscheidung treffen kann, dann haben die MA des Unternehmens Nachteile, da sie eine Beförderung, für die sie gleichwertig geeignet sind, nicht erhalten. Wir werden BRintern tagen und sicher die Zustimmung zur Neueinstellung verweigern. Dann muss man wirklich weitersehen. Kompromisslösungen hat die GF leider bisher ausgeschlagen.#
Erstellt am 09.07.2018 um 19:58 Uhr von Pickel
Elise es ist erstaunlich warum man hier nachfragt und dann nicht bereit ist die Hinweise aufzunehmen dass dies kein Widerspruchsgrund ist. Aber dann werdet ihr es eben peinlich-schmerzvoll erfahren wenn euer AG euch damit blossstellt.
Erstellt am 09.07.2018 um 20:36 Uhr von Elise
Frage an Pickel,
was wäre denn unter Nr. 3 zu verstehen? Welchen Grund gibt es dann? Ich frage ja nicht um bloßgestellt zu werden sondern vielleicht auch deshalb, dem Kollegen im Unternehmen die richtige Mitbestimmung zu gewährleisten.
Erstellt am 09.07.2018 um 20:51 Uhr von Pickel
Beispiele stehen hier:
http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/BetrVG-99/BetrVG-99-2/index.php
Auch durch die dort aufgeführten Beispiele wird abermals deutlich dass ein entgangener Vorteil eben KEIN Nachteil ist.
Erstellt am 10.07.2018 um 06:47 Uhr von Strudelpups
Wo steht denn geschrieben, dass der AG den internen Bewerber nehmen muss?
Der AG kann sich auch gegen den MA entscheiden mit der Begründung, dass er „unabkömmlich“ ist in seiner jetzigen Position, bzw. die Lücke, die dadurch entsteht aktuell mit keinem geeigneten Mitarbeiter (intern, extern) neu besetzt werden kann.
Erstellt am 10.07.2018 um 07:18 Uhr von xyz68
Ihr werdet hier wahrscheinlich nicht wirklich etwas erreichen können, aber ich würde es als Anlass nehmen, eine entsprechende BV zu vereinbaren. Dort könnte man festschreiben, das bei gleicher Eignung interne Bewerber bevorzugt zu beachten sind.
Erstellt am 10.07.2018 um 08:34 Uhr von celestro
eine solche BV ist aber mWn nicht erzwingbar und außerdem ... der AG will interne Bewerber NICHT bevorzugen. Also wird er wohl kein Interesse am Abschluss der BV haben, oder sich dann aus den Fingern saugen, warum der externe Bewerber "besser" geeignet ist.
Erstellt am 10.07.2018 um 12:08 Uhr von Challenger
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.07.1993, Az.: 1 ABR 7/93
44 Auch im Rahmen des § 93 BetrVG geht es aber nicht um die Wahrung von Interessen des außenstehenden Bewerbers, sondern allein um die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerschaft. Dieser sollen anderweitige innerbetriebliche Beschäftigungsmöglichkeiten bekanntgemacht werden. § 93 BetrVG liegt der Gedanke eines innerbetrieblichen Arbeitsmarktes zugrunde; es sollen die im Betrieb vorhandenen personellen Möglichkeiten aktiviert werden; außerdem soll Verärgerungen der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz im Betrieb vorhandenen qualifizierten Angebots entgegengewirkt werden (Begründung Regierungsentwurf BT-Drucks. VI/1786, S. 50).