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Keine Wochenendarbeit nach Elternzeit

N
NordischJung
Jul 2018 bearbeitet

Hallo,

wie kann man als BR dem Ma helfen, wenn diejenige Mutter von 2 Kinder ist und bald aus der Elternzeit wieder zurückkommt und möchte, dass sie nur noch von Mo-Fre arbeitet?

Der AG stellt sich da quer. Jedoch muss man doch familien unterstützen können bzw ein Mitspracherecht haben, wenn es um die Einteilung der Arbeitszeit geht oder? Kann man bei ihr mitbestimmen, dass sie nur wochentags arbeitet, ausnahme einmal im monat auch an einem WE oder ist das wieder ein Individualrecht?

Dankeschön

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Community-Antworten (4)

H
hansimglueck

07.07.2018 um 11:33 Uhr

Querstellen allein reicht nicht - der AG muss schon Gründe nennen können. Sonst hat er ein Problem mit dem § 75 BetrVG und §106GewO.

Ansonsten erinnert ihr euch an den § 80 BetrVG. Und da gibt es bekanntlich den Absatz 1 Nr. 2b.

Schließlich könntet ihr natürlich den Dienstplänen eure Zustimmung verweigern, wenn ihr nicht in einer BV dem AG freie Hand gegeben habt.

P
Pickel

07.07.2018 um 14:39 Uhr

Worin liegen denn überhaupt die Gründe dass die MA wochenends nicht arbeiten möchte? Hier müssen schon nachvollziehbare Einschränkungen vorliegen um ein Sonderrecht rechtzufertigen.

N
NordischJung

07.07.2018 um 18:03 Uhr

Der Betriebsrat hat eine besondere Verantwortung, die Arbeitnehmer bei ihren Bemühungen zur Bewältigung der Pflichtenkollision zwischen Arbeits- und Betreuungspflicht zu unterstützen. Per Gesetz ist er ausdrücklich verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit im Betrieb zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b). Diesem allgemeinen Auftrag kommt der Betriebsrat zum Einen dadurch nach, dass er darüber wacht, dass die zugunsten der Vereinbarung von Familie und Beruf bestehenden Vorschriften vom Arbeitgeber durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Zum Anderen wirkt er durch die folgenden Maßnahmen beim Arbeitgeber aktiv auf familienfreundliche Arbeitsbedingungen hin:

o Gestaltung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 2 BetrVG): Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Lage und Dauer der Arbeitszeit nicht nur mitzubestimmen, sondern kann auch im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit auf Grund seines Initiativrechts Vorschläge zur Gestaltung einer flexiblen Arbeitszeit einbringen und, falls erforderlich, durch Anrufung der Einigungsstelle durchsetzen o Berücksichtigung der Belange von Arbeitnehmern mit Familienpflichten bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG): Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen, in der die besonderen Belange der Arbeitnehmer mit Verpflichtungen zur Betreuung von Kindern berücksichtigt werden.

A
AlterMann

07.07.2018 um 21:18 Uhr

NordischJung: Deine letzten drei Absätze sind für die weitere Argumentation sehr treffend.

Der Verweis auf das SGB III führt allerdings in die Irre: Hier geht es um Leistungen zur Beendigungen der Arbeitslosigkeit. Die Rückkehrerin aus der Elternzeit hat bereits einen Arbeitsplatz.

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