Erstellt am 07.07.2018 um 09:33 Uhr von hansimglueck
Querstellen allein reicht nicht - der AG muss schon Gründe nennen können. Sonst hat er ein Problem mit dem § 75 BetrVG und §106GewO.
Ansonsten erinnert ihr euch an den § 80 BetrVG. Und da gibt es bekanntlich den Absatz 1 Nr. 2b.
Schließlich könntet ihr natürlich den Dienstplänen eure Zustimmung verweigern, wenn ihr nicht in einer BV dem AG freie Hand gegeben habt.
Erstellt am 07.07.2018 um 12:39 Uhr von Pickel
Worin liegen denn überhaupt die Gründe dass die MA wochenends nicht arbeiten möchte? Hier müssen schon nachvollziehbare Einschränkungen vorliegen um ein Sonderrecht rechtzufertigen.
Erstellt am 07.07.2018 um 16:03 Uhr von NordischJung
Der Betriebsrat hat eine besondere Verantwortung, die Arbeitnehmer bei ihren Bemühungen zur Bewältigung der Pflichtenkollision zwischen Arbeits- und Betreuungspflicht zu unterstützen. Per Gesetz ist er ausdrücklich verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit im Betrieb zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b). Diesem allgemeinen Auftrag kommt der Betriebsrat zum Einen dadurch nach, dass er darüber wacht, dass die zugunsten der Vereinbarung von Familie und Beruf bestehenden Vorschriften vom Arbeitgeber durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Zum Anderen wirkt er durch die folgenden Maßnahmen beim Arbeitgeber aktiv auf familienfreundliche Arbeitsbedingungen hin:
o Gestaltung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 2 BetrVG): Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Lage und Dauer der Arbeitszeit nicht nur mitzubestimmen, sondern kann auch im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit auf Grund seines Initiativrechts Vorschläge zur Gestaltung einer flexiblen Arbeitszeit einbringen und, falls erforderlich, durch Anrufung der Einigungsstelle durchsetzen
o Berücksichtigung der Belange von Arbeitnehmern mit Familienpflichten bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG): Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen, in der die besonderen Belange der Arbeitnehmer mit Verpflichtungen zur Betreuung von Kindern berücksichtigt werden.
Erstellt am 07.07.2018 um 19:18 Uhr von alterMann
NordischJung:
Deine letzten drei Absätze sind für die weitere Argumentation sehr treffend.
Der Verweis auf das SGB III führt allerdings in die Irre: Hier geht es um Leistungen zur Beendigungen der Arbeitslosigkeit. Die Rückkehrerin aus der Elternzeit hat bereits einen Arbeitsplatz.