Erstellt am 30.05.2006 um 09:37 Uhr von Werner
Hallo Schnuffi,
schau mal:
Der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Die Schriftform ist in manchen Fällen durch Tarifvertrag vorgeschrieben, in der Regel jedoch nicht. Dem Arbeitgeber ist immer zu einem schriftlichen und detaillierten Arbeitsvertrag anzuraten, da nur so Missverständnisse über das Arbeitsverhältnis und unerwünschte Rechtsfolgen (z.B. unbefristetes statt befristetes Arbeitsverhältnis) vermieden werden können.
Das Nachweisgesetz verlangt nicht den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, sondern es verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Dasselbe gilt für Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages wird durch einen Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht berührt.
Erstellt am 30.05.2006 um 09:53 Uhr von Schnuffl
Hallo Werner,
lieben Dank! Es gelten dann also alle gesetzlichen Regelungen z. B. wegen Kündigungsfrist, Urlaubstage etc., richtig?
Wenn sich nun der AG weigert, dem Nachweisgesetz nachzukommen und nach 4 Wochen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen - was dann? Wenn die neue MA gegen den AG in dieser Sache klagt, dann ist sie den Job gleich wieder los... einen BR gibt es nicht.
Verständlicherweise möchte die MA etwas in der Hand haben, was Art und Umfang, Bezahlung etc. ihrer Tätigkeit "beweist", sie meint, wenn es nichts Geschriebenes gibt, dann kann sie der AG jederzeit vor die Türe setzen, und sie hat dann Probleme, dem Arbeitsamt zu beweisen, dass sie dort überhaupt gearbeitet hat.
Verzwickt, das.
Danke schon vorab für Antworten!
Schnuffl
Erstellt am 30.05.2006 um 10:08 Uhr von nidis
Hallo Schnuffl!
Ganz so dramatisch ist es ja nicht.
Urlaub und Kündigungsfristen z.B. sind ja gesetzlich geregelt.
Dann muss der AG die MA ja sozialversichern. Also da hat Sie ja einen Nachweis.
Dann muss der AG ihr ja auch ein Entgelt zahlen. Wenn er es überweist hat Sie ja auch was in der Hand.
Ich kenne persönlich einige Leute die in kleineren Handwerksbetriebe arbeiten und keinen AV haben. Und dies bereits seit vielen Jahren.
Erstellt am 30.05.2006 um 11:27 Uhr von Heinz
Hallo Schnuffi,
das schöne ist vor allem, das Arbeitsverhältnis ist in jedem Fall unbefristet!!! Befristete Arbeitsverträge bedürfen nämlich nach § 14 (4) TzBfG der Schriftform!! Also wichtig, nachträglich keine Befristung unterschreiben!!
Erstellt am 30.05.2006 um 12:54 Uhr von aristos
Nachweisgesetz-NachwG
im § 2 Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
In der Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien.....
weitere 10 Punkte sind aufgeführt.
Bitte nachlesen
Erstellt am 30.05.2006 um 14:20 Uhr von Schnuffl
Hallo Aristos,
ich kenne das NachwG, aber es heisst noch lange nicht, dass der AG etwas macht, nur weil er per Gesetz dazu verpflicht ist. Das hatte ich schon in meiner ersten Antwort an Werner dargestellt: Das Gesetz allein sorgt ja nicht dafür, dass etwas eingehalten wird (es fahren nicht alle 100 auf der Landstrasse, bloss weil es dafür ein Gesetz gibt). Und wenn Du wegen so etwas Deinen Arbeitgeber vor den Kadi zerrst, kannst Du Dir den Job zum nächstmöglichen Zeitpunkt abschminken...
@all: Mir ist noch was eingefallen - wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, wie ist das dann mit der Probezeit???
Gibt es die dann überhaupt oder gilt der Mitarbeiter als unbefristet und ohne Probezeit beschäftigt?
Merci schon vorab!
Schnuffl
Erstellt am 30.05.2006 um 14:40 Uhr von Ramses II
Schnuffl,
es gilt das was mündlich vereinbart wurde, auch bezüglich Probezeit, sofern diese Vereinbarungen rechtlich zulässig sind.
Wurde eine Probezeit vereinbart, dann gibt es eine Probezeit, wurde keine vereinbart, dann gibt es keine!
Unbefristet ist der Vertrag in jedem Falle wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt.
Erstellt am 30.05.2006 um 16:31 Uhr von Schnuffl
Hallo Aristos,
ich kenne das NachwG, aber es heisst noch lange nicht, dass der AG etwas macht, nur weil er per Gesetz dazu verpflicht ist. Das hatte ich schon in meiner ersten Antwort an Werner dargestellt: Das Gesetz allein sorgt ja nicht dafür, dass etwas eingehalten wird (es fahren nicht alle 100 auf der Landstrasse, bloss weil es dafür ein Gesetz gibt). Und wenn Du wegen so etwas Deinen Arbeitgeber vor den Kadi zerrst, kannst Du Dir den Job zum nächstmöglichen Zeitpunkt abschminken...
@all: Mir ist noch was eingefallen - wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, wie ist das dann mit der Probezeit???
Gibt es die dann überhaupt oder gilt der Mitarbeiter als unbefristet und ohne Probezeit beschäftigt?
Merci schon vorab!
Schnuffl