Arbeitskreisteilnahme eines Ersatzmitgliedes
Der Betriebsrat hat in einer seiner Sitzung einen Arbeitskreis gebildet, der Probleme im Kundenverkehr bearbeiten und sammeln soll. In diesen Arbeitskreis hat der Betriebsrat ein Ersatzmitglied, was auch an der Sitzung teilgenommen hat, berufen, da es aufgrund seiner Tätigkeit im Kundendienst besonders geeignet ist. Jetzt hat die Geschäftsführung dem Ersatzmitglied eine Teilnahme an diesem Arbeitskreis untersagt. Darf er das?
Community-Antworten (4)
06.07.2018 um 12:47 Uhr
Das Ersatzmitglied wäre so etwas wie die "betriebliche Auskunftsperson" im Sinne des § 80 Abs. 2 BetrVG. Das solltet ihr mit dem Arbeitgeber noch einmal diskutieren.
06.07.2018 um 12:55 Uhr
"Jetzt hat die Geschäftsführung dem Ersatzmitglied eine Teilnahme an diesem Arbeitskreis untersagt. Darf er das?"
Wie lautet denn die Begründung ?
06.07.2018 um 12:57 Uhr
Ist denn dieses EBRM während der AK tagt aktuell nachgerückt? Ist also das vertretene Mitglied dann immer noch verhindert?
06.07.2018 um 20:49 Uhr
Ein Ersatzmitglied rückt für die Dauer nach, in der das ordentliche Mitglied verhindert ist. In dieser Zeit wäre auch die Mitarbeit in einem BR-Arbeitskreis möglich. Mit dem Ende der Verhinderung ist das EBRM nicht mehr im Amt und kann also in seiner Eigenschaft als BRM nicht am AK teilnehmen. Möglicherweise zieht aber die Idee von samira, wobei als Begründung: "Tätigkeit im Kundendienst" möglicherweise nicht ausreichen würde.
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