Erstellt am 29.05.2006 um 13:51 Uhr von nidis
Nein, das ist falsch. Der AG muss auch bei 1 Euro MA ein Zustimmungsantrag nach § 99 BetrVG vorlegen.
Erstellt am 29.05.2006 um 15:12 Uhr von tramdriver
Man könnte es vielleicht noch etwas ergänzen: Bei jeder Einstellung muß der BR beteiligt werden.
Erstellt am 29.05.2006 um 16:05 Uhr von Ramses II
1-Euro Kräfte gelten nicht als Arbeitnehmer. Ihre Integration in den Betrieb ist nicht zustimmungspflichtig!
Erstellt am 29.05.2006 um 16:25 Uhr von tramdriver
Mmmmh. Gerade habe ich nochmal mein BetrVG aufgeklappt. In §99 ist lediglich die Rede von Arbeitnehmern. Die Definition von Arbeitnehmern findet man ja in §5 und dort habe ich nichts gefunden, ausser vielleicht §5 Abs 2 Nr. 4 ("nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient"). Bislang habe ich den Satz eher auf Reha-Maßnahmen (-> z.B. Arbeitstherapie) bezogen. Woher leitest du her, dass 1-EUR-Kräfte keine Arbeitnehmer sind?
Erstellt am 29.05.2006 um 16:37 Uhr von Ramses II
Explizit geregelt dass kein Arbeitsverhältnis entsteht ist in § 16 (3) SGB II.
Ich sehe aber gerade dass die Einstellung eines 1 Euro Jobbers wohl unter bestimmten Bedingungen (Auswahl durch den AG, nicht durch die Behörde) mitbestimmungspflichtig sein kann.
Erstellt am 29.05.2006 um 17:14 Uhr von tramdriver
Zumindest sehe ich eine Informationspflicht des AG gegenüber dem BR, auch wenn kein Arbeitsverhältnis entsteht.
Erstellt am 29.05.2006 um 18:37 Uhr von da-grinch
Hi,
prüft erstmal ob eine Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werks- oder Dienstvertrag gegeben ist.
So genau weiß ich auch nicht wie 1 € Jobs eingegliedert werden, aber ich denke im Rahmen eines Werksvertrages, so ist zumindestens mein subjektives empfinden.
Gruß
Erstellt am 29.05.2006 um 19:38 Uhr von da-grinch
Hi,
prüft erstmal ob eine Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werks- oder Dienstvertrag gegeben ist.
So genau weiß ich auch nicht wie 1 € Jobs eingegliedert werden, aber ich denke im Rahmen eines Werksvertrages, so ist zumindestens mein subjektives empfinden.
Gruß
Erstellt am 29.05.2006 um 22:41 Uhr von Fayence
Der Betriebsrat hat vor jeder Einstellung einer/eines 1-2 Euro Jobberin/Jobbers nach § 99 BetrVG mitzubestimmen. Die fehlende Arbeitnehmereigenschaft steht dem nach herrschender Meinung nicht entgegen
(so entschieden z. B. für Zivildienstleistende, die ebenfalls keine Arbeitnehmer des Betriebs sind: BAG vom 19.6.2001, Az.: 1 ABR 25/00; ebenso für Eingliederung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des DRK: BAG vom 12.11.2002, Az.: 1 ABR 60/01).