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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Diverese Neueinstellungen ohne Zustimmung des BR - kann sich der BR gegen die Verträge aussprechen?

B
Betriebsrat_099
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, seit kurzer Zeit gibt es in unserem Unternehmen einen Betriebsrat. Derzeit erfolgen diverse Neueinstellungen. Wir als Betirebsrat wurden nicht mit eingebunden. Die Arbeitsverträge sind schon z. T. unterschrieben (Gehälte liegen anscheinend weit über dem Durchschnitt der MA mit längerer Betriebszugehörigkeit). Es sind keine tarifgebundenen o. ä. Verträge. Welche Möglichkeiten haben wir, wenn gegen das Mitbestimmungsrecht verstoßen wurde. Können wir uns noch gegen die Verträge aussprechen?

3.19005

Community-Antworten (5)

T
tramdriver

29.05.2006 um 14:11 Uhr

Ihr könnt euch nicht gegen die Verträge aussprechen. Die Leute dürfen das Geld ruhig kassieren, nur arbeiten kommen dürfen sie nicht, wenn ihr nicht die Zustimmung nach §99 gegeben habt.

B
BMW

29.05.2006 um 15:35 Uhr

Hallo Betriebsrat_099

§ 80 BetrVG - II. Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats (Abs. 1) 13 Ein eigenständiges Überwachungsrecht des BR bezogen auf den Inhalt und die Gestaltung und Einhaltung einzelner, individueller Arbeitsverträge besteht nicht (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 14; FKHES, Rn. 12; GK-Kraft, Rn. 17; GL, Rn. 11). Individuell ausgehandelte Vertragsansprüche sollen vom AN selbst überwacht und ggf. durchgesetzt werden. Die fehlende Erwähnung des einzelnen Arbeitsvertrages in Nr. 1 beinhaltet indes keine Negativregelung derart, dass die kollektiven Überwachungsbefugnisse zurücktreten müssten, soweit sie die Gestaltung der Einzelverträge berühren (GK-Kraft, Rn. 18). Z. B. muss der BR überprüfen können, ob Einzelverträge dem Gesetz, TV, BV usw. entsprechen oder dagegen verstoßen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass staatliche oder kollektiv gesetzte Schutz- oder Anspruchsnormen sich nicht durchsetzen und die Praxis sich allein nach der – möglicherweise rechtswidrigen – Arbeitsvertragsgestaltung richtet (ähnlich Plander, Der Betriebsrat als Hüter zwingenden Rechts, S. 47, 187 ff., der dem BR bei Verstoß einzelner Vertragsklauseln gegen zwingendes Recht auch ein Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 zubilligt).

Gruß BMW

N
nidis

29.05.2006 um 15:58 Uhr

Hallo BR 099! Erst einmal führt der AG eine personelle Einzelmaßnahme ohne Zustimmung des AG durch. Ihr könnt den AG zwingen (muss beim Arbeitsgericht beantragt werden), diese Massnahme aufzuheben. Im Falle der Eingruppierung kommt es darauf an, ob es bei euch ein Vergütungssystem gibt. Wenn ja, muss der AG die Eingruppierung gemäß §99 BetrVG bei euch beantragen, wenn nein, habt ihr Pech. Gruss nidis

H
Hirnixxl

29.05.2006 um 19:25 Uhr

@nidis

§ 99 BetrVG besagt doch eindeutig: Mitbestimmung bei der Einstellung und Eingruppierung. Wenn es keinen Tarifvertrag gibt, gilt die Eingruppierung der Kollegen die diese Arbeit verrichten.

N
nidis

30.05.2006 um 10:18 Uhr

@Hirnixxl

Auch wenn Du das nicht so siehst, wenn keine betriebliche oder tarifvertragliche Lohn- oder Gehaltsordnung besteht, hat der BR nichts mitzubestimmen.

Die Eingruppierung ist nämlich kein Gestaltungsakt sondern ein Beurteilungsakt, daher ist das Mitbestimmungsrecht kein Mitgestaltungs- sondern ein Mitbeurteilungsrecht das der Richtigkeitskontrolle dient.

Und wenn der AG nicht, Aufgrund eines Tarifvertrages oder sonstigem, verpflichtet ist ein bestimmtes Gehalt zu zahlen, dann bleibt es ihm überlassen wie er die Gehälter mit den MA aushandelt.

Der BR hat nur zu überwachen ob der MA in das bestehende Gehaltssystem richtig eingruppiert ist und nicht dem AG vorzuschreiben das er MA xy mehr Gehalt zahlen muss.

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