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Anwendung Straßenverkehrsordnung auf dem Betriebsgelände - arbeitsrechtliche Folgen?

M
mompel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, auf unserem Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Jetzt wurde ein Mitarbeiter unangeschnallt und mit zu hoher Geschwindigkeit erwischt. Frage dazu: Werden beide Verstöße separat geahndet oder nur der "höherwertige", d. h. bekommt er Punkte bzw. Strafe nur für das eine oder andere oder die Summe von beiden?

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Community-Antworten (18)

R
Rollie

29.05.2006 um 11:24 Uhr

Wer will ihn denn disziplinieren ? Will der AG ihm Punkte in Flenzburg geben ?

M
Mona-Lisa

29.05.2006 um 11:39 Uhr

mompel, von wem wurde dieser Missetäter denn "erwischt"? Ob beide "Vergehen" zusammen in Summe geahndet werden, wird er auf seinem Bussgeldbescheid lesen können....

@Rollie, allein die Vorstellung, dass ein AG in Flensburg bei der Punkteverteilung mitmischen könnte...... Zum Glück nicht!

RI
Ramses II

29.05.2006 um 12:22 Uhr

"Bußgeldbescheid"? Wie sollte es denn zu einem solchen kommen?

M
Mona-Lisa

29.05.2006 um 12:57 Uhr

@Ramses II, mompel schreibt von "Punkte" und "Strafe". Es klingt danach, dass der MA angezeigt wurde!

M
mompel

29.05.2006 um 14:27 Uhr

Hallo, zusammen also, der Mitarbeiter wurde vom Werksschutz erwischt. Es gibt eine betriebsinterne Vorschrift, daß entsprechende Verstöße betriebsintern gemäß Straßenverkehrsordnung geahndet werden, allerdings nicht über Flensburg, sondern über persönliche Punktekonten (keine Geldstrafen) der Mitarbeitern, die dann zu Nachschulungspflicht oder sogar Abmahnungen führen sollen. Die Frage ist, ob man die Mitarbeiter wegen verschiedener "Taten" auf einer Fahrt belangen kann.

RI
Ramses II

29.05.2006 um 14:31 Uhr

Mona-Lisa,

ich wage zu bezweifeln dass sich irgendeine Strassenverkehrsbehörde mit Verstößen auf nichtöffentlichem Grund beschäftigt.

mompel,

was steht denn in der Betriebsvereinbarung dazu?

F
Fayence

29.05.2006 um 14:31 Uhr

Die StVO gilt übrigens auf jedem Betriebsgelände!

Ich frage mich allerdings, wie die erhöhte Geschwindigkeit des Fahrers bewiesen und dann auch noch mit einem amtlichen Bußgeldbescheid belegt werden soll.

  1. Möglichkeit 3 Augenzeugen geben ihren persönlichen Schätzwert an, der geschätzte Mittelwert wird dann für die Höhe eines Bußgeldbescheides herangezogen.

  2. Möglichkeit Ein Fahrzeug hat die Verfolgung aufgenommen und filmt seinen Tachostand -von wegen Beweis- und natürlich den Verfolgten. Um die Beweiskraft zu erhöhen, wird auch der Tageskilometerzähler abgefilmt, um eine Vorfolgungsstrecke von 300m dokumentieren zu können.

  3. Möglichkeit Der Fahrer wird zum Anhalten gezwungen, mit einer modernen Digitalkamera wird direkt dokumentiert, dass dieser nicht angeschnallt war. Da die Kamera auch über eine Diktiergerätfunktion verfügt, kann der Fahrer sein Vergehen, zu schnell gefahren zu sein, direkt in´s Mikrofon sprechen. Selbstverständlich unter Angabe der genauen km/h Zahl.

M
mompel

29.05.2006 um 14:39 Uhr

Hallo, Ramses II eine Betriebsvereinbarung ist (leider) nicht vorhanden.

M
Mona-Lisa

29.05.2006 um 14:40 Uhr

@Fayence, Ramses II, okay, ihr hab mich überzeugt!

RI
Ramses II

29.05.2006 um 14:46 Uhr

Fayence,

ich meine mich zu erinnern dass die StVO nicht automatisch auf jedem Betriebsgelände gilt. Das hätte ja auch erhebliche finanzielle Konsequenzen für die deutschen Automobilmanufakturen...

mompel,

keine BV => keine Betriebsbußen!

F
Fayence

29.05.2006 um 15:06 Uhr

Ramses II, da ich mir diesbezüglich auch nicht sicher war, habe ich vor meiner Antwort die grosse Welt des Internet befragt.

RI
Ramses II

29.05.2006 um 15:12 Uhr

Hat die große Welt des Internets denn auch die Unterscheidung zwischen öffentlich zugänglichem Privatgelände (nicht abgeschrankt, z. B. Supermarktparkplatz) und nicht öffentlich zugänglichem Privatgelände (abgeschrankt / Torkontrolle, z.B. Betriebsgelände BND Pullach) gemacht?

F
Fayence

29.05.2006 um 15:26 Uhr

Ja, hat sie! :-))

Der einzige Unterschied ist, dass im letzten Fall (nicht öffentlich zugängliches Gelände...) von der StVO abweichende Regelungen aufgestellt werden können; z. .B. Radlader hat immer Vorfahrt!

RI
Ramses II

29.05.2006 um 15:36 Uhr

Wieso haben dann die Push-Back Fahrzeuge auf den Flughäfen keine Kfz-Kennzeichen?

F
Fayence

29.05.2006 um 16:42 Uhr

Ich habe eine gewisse Ahnung, dass Du Dir diese Antwort auch selber geben könntest. :-)

Gegen Schalk im Nacken helfen kalte Umschläge...!

RI
Ramses II

29.05.2006 um 18:14 Uhr

Ich bin nach wie vor der Ansicht dass das daran liegt dass es sich um nicht öffentlich zugägliches Gelände handelt und daher die StVO nicht gilt.

B
BMW

29.05.2006 um 18:26 Uhr

Hallo mompel Auf privaten Grund (der kein öffentlicher Verkehrsraum ist, z.B. durch Schranken abgesperrt) kann der Grundstückseigentümer die Straßenverkehrsordnung als öffentlich rechtliche Vorschrift auch nicht durch ein Schild in Kraft setzen. Solche Schilder haben dann nur den Charakter von zivilrechtlichen "allgemeinen Geschäftsbedingungen", d.h. bei Unfällen hat derjenige, der sich nicht an die entsprechenden Vorschriften der STVO gehalten hat, schlechte Karten. Verstöße gegen die private "STVO" können aber nicht durch Bussgeld geahndet werden, sondern nur durch Hausverbote etc.

Gruß BMW

F
Fayence

29.05.2006 um 21:23 Uhr

Ramses II, ich seh Dich schon jetzt breit grienend vor dem Bildschirm sitzen!

Überall da, wo die StVO zwingend greift, muss an Fahrzeugen auch ein KFZ-Kennzeichen angebracht sein! Und deshalb auch Deine gezielte Frage nach den Push-Back-Fahrzeugen.

Ich habe mich einfach dadurch in die Irre leiten lassen, dass die Suchergebnisse damit begonnen haben "Auf dem Betriebsgelände gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung (StVO)". Auf die Idee, dass diese "Regelung" im Fall von "nicht öffentlichen Betriebsgeländen" aktiv eingesetzt werden muss, bin ich erst jetzt gekommen.

Mir bleibt nur der Trost, dass mein "Frühwarnsystem" in Bezug auf deine Antworten selten so jämmerlich versagt!

Gruß Fayence

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