§ 37 Absatz 6 BetrVG
Hallo Kollegen
Im § 37 Abs. 6 steht: ..........Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen...........die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen..........auf 4 Wochen.
Beziehen sich die 3 bzw. 4 Wochen verteilt auf die gesamten 4 Jahre oder habe ich jedes Jahr 3 bzw. 4 Wochen Anspruch auf Freistellung???? Das geht für mich nicht eindeutig aus dem Gesetzes-Text hervor.
Danke für Hilfe.
Community-Antworten (13)
27.05.2006 um 19:34 Uhr
Wenn man zitiert, dann auch den richtigen Absatz. Du kannst BR-Seminare nach § 37. Abs.6 besuchen und zwar so oft wie nötig!
27.05.2006 um 19:44 Uhr
@ Beziehen sich die 3 bzw. 4 Wochen verteilt auf die gesamten 4 Jahre oder habe ich jedes Jahr 3 bzw. 4 Wochen Anspruch auf Freistellung????
Das betrifft § 36 Abs. 7.
Die 3 bzw. 4 Wochen gelten für 4 Jahre. Hier muss der AG nur das BRM nur von der Arbeit freistellen und braucht keine weiteren Kosten übernehmen. Wenn du z.B. ein Seminar über Arbeitsschutz besuchen möchtest kann der AG dieses mit der Begründung verweigern dass schon einige andere BRM dieses Seminar besucht haben. Dann hast du die Möglichkeit dich nach § 36 Abs. 7 freistellen zu lassen.
27.05.2006 um 21:43 Uhr
@Hinnixxl
"Die 3 bzw. 4 Wochen gelten für 4 Jahre. Hier muss der AG nur das BRM nur von der Arbeit freistellen und braucht keine weiteren Kosten übernehmen."
Wo hast Du das denn her? Selbstverständlich muss der AG bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Seminar nach §37 (7) die Kosten übernehmen.
27.05.2006 um 22:00 Uhr
Es kann sein, dass ich uns allen jetzt sehr weh tue, w-j-l, aber der AG wird ein Seminar nach § 37 Abs. 7 BetrVG in den seltensten Fällen bezahlen.
Er wird in "§-37.-Abs.7-Fällen" lediglich die Kosten für die Freitellung des regulären BRM's (und nicht für die WA, Ersatzmitglieder oder WV) übernehmen.
27.05.2006 um 23:45 Uhr
Also ihr Lieben (ach, Kölner ich muss ja die Gefühle draußen lassen) um den Klaus mal seine Frage zu beantworten:
Du kannst im ersten Jahr vier Wochen und dann drei Wochen zu selbstgewählten (und selbtbezahlten) Fortbildungen gehen, die der Gesetzgeber für BR vorsieht. Auf Schulungen kannst Du so oft gehen wie es der BR für nötig hält. Die muss der AG bezahlen
27.05.2006 um 23:53 Uhr
@Lotte Also wirklich, Du, mir geht es jetzt echt schlecht. So emotional, weisst Du. Ich muss Dir nämlich wirklich ehrlich und total zu meinem Bedauern sagen - aber bitte nimm das nicht persönlich, Du! - dass das mit dem Jahr und so, nicht so im Gesetz steht. Du also, dass musst Du Dir jetzt nicht anziehen, den Schuh meine ich! Die sind einfach hingegangen vom Bundestag und Bunderat und haben da geschrieben, dass das in dem 37.7 nur für die Amtszeit gilt. Aber ich finde, Du bist total korrekt und so und bringst viele Antworten so richtig tief mit Gefühl rüber. Danke, ne.
27.05.2006 um 23:57 Uhr
Lotte, hat wohl nicht geholfen... dass, mit dem Gefühle raus lassen!
"Du kannst im ersten Jahr vier Wochen und dann drei Wochen...."
In den 3 Folgejahren stehen mir dann also jeweils 3 Wochen Freistellung für meine Fortbildungen zu? Welche sind das, die der Gesetzgeber für BR vorsieht??
Und Schulungen sind etwas anderes? Prima, werde ich meinem AG mal sagen!
28.05.2006 um 12:25 Uhr
Na da wollen wir's doch mal ohne Gefühle versuchen, weil's sonst zu viele Missverständnisse gibt:
Nach BetrVG §37/7 hat ein BR "...während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen..."
Also während der gesamten Amtszeit und NICHT pro Jahr !!!
Und weiter:
"Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen."
Also während der ersten Amtszeit (und NICHT im ersten Jahr) 4 Wochen.
Die Veranstaltungen nach 37/7 sind "...Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind."
Das ist in den Einladungen dann auch so ausgewiesen.
Anders sieht es aus mit den Schulungen nach §37/6. Das sind:
"...Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind."
Und für diese gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, es dürfen allerdings keine betrieblichen Gründe gegen die Freistellung eines BR sprechen.
28.05.2006 um 13:07 Uhr
Ich will mal versuchen den Unterschied zwischen 37/6 und 37/7 zu erläutern.
37/6: dazu gehören alle Grundseminare z.B. BetrVG und Arbeitsrecht.
37/7: dazu gehören Seminare die der AG ablehnen kann. Z.B.: Seminar "Arbeitssicherheit". Der AG kann mit der Begründung widersprechen, mehrere BRM haben solch ein Seminar schon besucht. Seminar "Mobbing". Der AG kann mit der Begründung widersprechen, in dem Betrieb gibt es keine Mobbingfälle. Seminar "Sozialplan". Der AG kann mit der Begründung widersprechen, acht von elf BRM hätten solch ein Seminar schon besucht. Wichtig ist nur, dass Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände das Seminar als geeignet anerkannt haben. Dann kann sich jedes BRM nach 37/7 unter Fortzahlung der Bezüge freistellen. Der AG muss aber keine weiteren Kosten tragen. Die Seminarkosten tragen nach 37/7 häufig auch die Gewerkschaften.
28.05.2006 um 13:21 Uhr
Hirnixxl,
das stimmt so aber nicht.
Unterschieden wird nach "für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich" und "geeignet". An der Erforderlichkeit für die Betriebsratsarbeit selbst ändert sich z.B. nichts dadurch dass andere BRM bereits ausreichend geschult sind. Der AG darf also hier die Kostentragung nicht deshalb ablehnen weil das Seminar an und für sich nicht erforderlich ist, sondern weil der BR schon über ausreichende Kenntnisse verfügt.
"geeignet" sind hingegen Seminare die zwar keine für die BR-Arbeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln, sondern einen etwas mehr allgemeinbildenden Anspruch haben, also z.B. Seminare zu gesellschaftlichen Entwicklungen, Geschichte der Gewerkschaften usw.
28.05.2006 um 14:29 Uhr
O.K. Kölner, habe mich auch weitergebildet. Da bin ich einem grundsätzlichen Irrtum unterlegen.
Da wir Seminare nach §37(7) meist dann heranziehen, wenn der AG Schwierigkeiten bzgl. §36(6) macht, war das mit der Kostentragung nie ein Thema. Es gibt Gott-sei-Dank einige Firmen, die Seminare nach §36(6) auch "anerkennen" lassen, um sie ggf. über den Individualanspruch nach §37(7) zugänglich zu machen. Dann hat der AG Kostentragungspflicht.
@ Hinrxxl insofern stimmt Deine Aussage grundsätzlich, aber nicht generell.
28.05.2006 um 14:37 Uhr
"Da wir Seminare nach §37(7) meist dann heranziehen, wenn der AG Schwierigkeiten bzgl. §36(6) macht, war das mit der Kostentragung nie ein Thema. Es gibt Gott-sei-Dank einige Firmen, die Seminare nach §36(6) auch "anerkennen" lassen, um sie ggf. über den Individualanspruch nach §37(7) zugänglich zu machen. Dann hat der AG Kostentragungspflicht."
Ich bin vermutlich nicht der einzige hier der nicht versteht was Du damit ausdrücken willst.
29.05.2006 um 18:19 Uhr
Da komm ich aus dem Wochenende und muss feststellen, dass ich mit meinen drei bis vier Wochen im Jahr voll daneben lag. Gut, dass es Euch gibt, sonst hätte ich mich in den nächsten vier Jahren ja nur noch fortgebildet, wenn ich nicht gerade im Urlaub wäre.
Vielen Dank, dass ihr immer so gut aufpasst, da fühlt man sich geradezu im Schoß der BR Familie geborgen.
Aber w-j-l hab' ich auch nicht verstanden
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