Erstellt am 26.05.2006 um 15:48 Uhr von Kölner
Das ist bei Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG nicht üblich.
Erstellt am 26.05.2006 um 18:13 Uhr von Sonja
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).
Damit das Betriebsratsmitglied der Schulungspflicht in der betrieblichen Praxis auch nachkommen kann, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ausdrücklich einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung nach § 37 Abs. 6 BetrVG eingeräumt. Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, alle Kosten für die Schulungsteilnahme zu übernehmen.
Also bei Betriebsratsschulungen darf der Arbeitgeber keine Zuzahlung für Gebühren, Fahrkosten, Hotel usw. verlangen.
PS: Der Seminarbesuch nach § 37 Abs. 6 BetrVG wird #nicht# auf die drei Wochen "Bildungsurlaub" aus § 37 Abs. 7 BetrVG angerechnet. Man darf so viel Seminare wie nötig besuchen.
Erstellt am 26.05.2006 um 21:38 Uhr von Kölner
@Sonja
Wenn Du ganz korrekt sein willst...
Der AG kann allerdings unter Umständen (je nach Aufschlüsselung und Höhe) einen eingesparten Verpflegungsaufwand dem BR zur Bezahlung auferlegen.
Erstellt am 26.05.2006 um 23:43 Uhr von Ramses II
"dem BR zur Bezahlung auferlegen"
???