Nichtumsetzung einer personellen Maßnahme gem. § 99 BetVG - was kann der BR tun?
Hallo an alle, die den Brückentag wie ich nicht nutzen können... Folgendes Problem: Unser Arbeitgeber wollte von einem Fremdanbieter eine Tätigkeit wieder zurückholen und durch eigene Arbeiter ausführen lassen. Gemeinsam mit dem BR wurde die Personalauswahl dazu durchgeführt und der entsprechenden personellen Maßnahme nach §99 hat der BR inzwischen zugestimmt. Jetzt hat der Fremdanbieter ein wesentlich günstigeres Angebot unterbreitet und der Arbeitgeber will die Versetzung der betroffenen eigenen Mitarbeiter auf die heiß begehrten Stellen doch nicht durchführen. Gibt es trotzdem einen juristischen Anspruch des BR oder der Betroffenen auf die Umsetzung der personellen Maßnahme (wie beantragt und zugestimmt) oder kann der Arbeitgeber tatsächlich sagen: "War alles nur Spaß."?
Community-Antworten (1)
27.05.2006 um 16:01 Uhr
Gegenfrage: Anhörung gem. §102 BetrVG und der BR stimmt zu. Ist der AG dadurch gezwungen, die Kündigung wirklich aussprechen?
Die Pflicht zur Anhörung des BR verfolgt doch einen ganz anderen Zweck! Gut abzulesen, an den aufgeführten Widerspruchsgründen zu §§ 99, 102 .
Ein häufiger zitierter Spruch dazu: "Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil".
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