Freistellung - wie muss die verteilt werden?
Hallo, wer kann mir weiter helfen? Wie ist der Artikel in Arbeitsrecht im Betrieb 5/2006 zu verstehen? Hier steht geschrieben: "Die aus einer Vollfreistellung aufgeteilten Teilfreistellungen müssen also der Liste zufallen, der die Vollfreistellung zusteht." Hat das überhaupt etwas mit unserer Situation zu tun? Liste 2 behauptet dies. In unserem Betriebsrat wurden die Freistellungen gewählt. Vor der Wahl wurde beschlossen, dass eine der vier Freistellungen geteilt wird. Die Minderheitenliste Liste 2 ist damit nicht einverstanden und will die Wahl anfechten, weil sie behauptet, dass im Vorfeld ein Teilungsbeschluß getroffen wurde und sie dadurch benachteiligt sind. Ohne Teilung hätte die Liste 2 zwei Freistellungen erhalten. Nach Teilungsbeschluß erhält sie nur noch 1,5 Freistellungen. Die Verteilung im BR ist Liste 1 zehn Sitze, Liste 2 sieben Sitze
Danke für alle Antworten
Community-Antworten (3)
26.05.2006 um 00:35 Uhr
Das Splitten von Freistellungen muss vor der Wahl im BR beschlossen werden. Nach dem neuesten Fitting §38 RN43 fallen nach "Aufteilung einer Vollfreistellung auf mehrere Teilfreistellungenen, derjenigen Liste die Teilfreistellungen zu, denen auch die Vollfreistellung zugestanden hätte Schau Dir mal 30394 an, da habe ich das schon mal geschrieben.
Der Minderheitenliste steht tatsächlich auch die zweite, halbe Freistellung zu, wenn ihr die erste halbe zustand.
26.05.2006 um 09:37 Uhr
Hallo Lotte, nach einer solchen Rechtsauffassung, ist jede Wahl nur noch Makulatur. Es wäre nur noch ein verteilungsprozedere. Das Verhältniswahlrecht käme auch nicht mehr zur Geltung. Das hat mit Sicherheit der Gesetzgeber so nicht gewollt und es auch so nicht ins Gesetz geschrieben. Anforderung vom Gesetzgeber: (Freistellungen im Wege vorheriger Absprache mehrheitsmäßig verteilt werden sollen, sind strikt abzulehnen.) Ist das nicht eine falsche Interpretation von Deiner Seite. Bitte nochmals nachdenken. Gruß Team_2
26.05.2006 um 21:28 Uhr
Hallo Team 2, habe aus dem Fitting zitiert, schau dir doch den Beitrag 30394 nochmal an. Habe also gar nicht selbst interpretiert. Vielleicht solltet ihr besser nochmal nachdenken. Es gibt auch ein Urteil dazu vom LAG Brandenburg. Wenn Du etwas im Internet forschst, dann findest Du es bestimmt. Wir hatten das auch gerade, deswegen weiß ich darüber Bescheid.
Aber die Wahl ist keine Makulatur. Es ist einfach gerechter, wenn die Liste, der nach Auszählung der Verhältniswahl die Vollfreistellung zugestanden hätte, die Möglichkeit hat, ihre Vollfreistellung auch mit zwei Teilfreistellungen zu besetzen.
Am besten schaust Du mal im Fitting §38 RN 43, da steht alles genau erklärt.
Verwandte Themen
Werden bei Freistellungen nach §38 BR Sitzungen mit eingerechnet?
ÄlterIn unserem Betrieb können lt BetrVG zwei BR'ler freigestellt werden. Wir möchten diese Freistellungen aufteilen. Da wir an zwei Tagen in der Woche reguläre BR Sitzungen haben, sagt unser AG, dass d
Betriebsratsvorsitzender in Vollzeit
ÄlterGuten Morgen alle zusammen ! Ich habe da eine Frage : Ende September wurde ich einstimmig von unserem Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis dato hatten wir ein
Neuwahl der Freistellungen
ÄlterHallo zusammen, unser Gremium besteht aus 15 Mitgliedern (die Berechnung der BR - Sitzverteilung erfolgte nach D’Hondt), davon sind 3 Freigestellt ( Vorsitzender, Stellvertretender und ein Mitglied
Änderung des Arbeitsvertrages für Freistellung
ÄlterBei uns im Betrieb wird es neben 2 vollen Freistellungen noch 2 halbe Freistellungen geben, die an 2 Teilzeitkräfte gehen. Beide Teilzeitkräfte haben aktuell noch Verträge über 16,25 h/Woche, arbeiten
Freistellung von BR Mitglied
ÄlterHallo zusammen, zuerst ein Paar Grundsatzinformationen: Bei Beginn der Wahlperiode hatte der AG >200 Mitarbeiter. Es wurde ein 9er Gremium gewählt und ein BR zu 25% freigestellt. Der Betrieb wurd