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Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern im BR. Wo kann man das nachlesen?

O
Olaf
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, hier eine Frage zum Thema Ersatzmitglieder im BR: Wenn ein Ersatzmitglied ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertritt, hat dann das Ersatzmitglied ab Beendigung seiner Vertretung ein halbes Jahr Kündigungsschutz? Oder besteht der Kündigungsschutz dann bis zur nächsten Betriebsratswahl plus halbes Jahr? Und im welchem Paragraphen kann man das mit dem halben Jahr nachlesen?

Vielen herzlichen Dank

Olaf....................

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Community-Antworten (3)

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Heini

25.05.2006 um 19:11 Uhr

Der gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG bestehende besondere Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrats tritt ein, wenn das Ersatzmitglied als Vertreter zur Betriebsratsarbeit herangezogen worden ist. Der Kündigungsschutz beträgt 1 Jahr.

T
Torben

25.05.2006 um 19:15 Uhr

Ersatzmitglieder treten ihr Betriebsratsamt am Tag der Vertretung an und beenden ihr Amt auch gleich wieder nach der BR-Sitzung. Aus diesem Grund haben Ersatzmitglieder, die ein Betriebsratsmitglied vertreten haben, nach § 15 KSchG 1 Jahr Kündigungsschutz ab dem Tag der letzten Vertretung (immer wieder neu) gerechnet.

H
Hirnixxl

25.05.2006 um 20:33 Uhr

Es ist nicht notwendig das Ersatzmitglieder an einer BR-Sitzung teilnehmen müssen um den besonderen Kündigungsschutz zu bekommen.

Quelle: BetrVG Basiskommentar Bundverlag Auszug aus § 103 RK 4

Das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Vorschlagsliste ist so lange Vertreter im BR, wie ein Vertretungsfall gegeben ist. Weitere Ersatzmitgl. rücken nach, solange und soweit weitere Vertretungsfälle eintreten. Fällt in eine kurze Vertretung oder zu Beginn einer längeren Vertretung eine Sitzung des BR, genießt das Ersatzmitgl. auch in der Vorbereitungszeit den besonderen Kündigungsschutz. Dies ist die Zeit ab Ladung; in der Regel sind jedoch drei Arbeitstage als Vorbereitungszeit ausreichend (BAG, DB 79, 1136).

Auszug aus RK 5: Die Tätigkeit eines Ersatzmitgl. setzt auch nicht die tatsächliche Teilnahme an einer BR-Sitzung voraus; ausreichend sind vielmehr bereits eine Ladung und Vorbereitung des Betroffenen zu dieser Sitzung.

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