Erstellt am 25.05.2006 um 17:11 Uhr von Heini
Der gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG bestehende besondere Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrats tritt ein, wenn das Ersatzmitglied als Vertreter zur Betriebsratsarbeit herangezogen worden ist. Der Kündigungsschutz beträgt 1 Jahr.
Erstellt am 25.05.2006 um 17:15 Uhr von Torben
Ersatzmitglieder treten ihr Betriebsratsamt am Tag der Vertretung an und beenden ihr Amt auch gleich wieder nach der BR-Sitzung. Aus diesem Grund haben Ersatzmitglieder, die ein Betriebsratsmitglied vertreten haben, nach § 15 KSchG 1 Jahr Kündigungsschutz ab dem Tag der letzten Vertretung (immer wieder neu) gerechnet.
Erstellt am 25.05.2006 um 18:33 Uhr von Hirnixxl
Es ist nicht notwendig das Ersatzmitglieder an einer BR-Sitzung teilnehmen müssen um den besonderen Kündigungsschutz zu bekommen.
Quelle: BetrVG Basiskommentar Bundverlag Auszug aus § 103 RK 4
Das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Vorschlagsliste ist so lange Vertreter im BR, wie ein Vertretungsfall gegeben ist. Weitere Ersatzmitgl. rücken nach, solange und soweit weitere Vertretungsfälle eintreten. Fällt in eine kurze Vertretung oder zu Beginn einer längeren Vertretung eine Sitzung des BR, genießt das Ersatzmitgl. auch in der Vorbereitungszeit den besonderen Kündigungsschutz. Dies ist die Zeit ab Ladung; in der Regel sind jedoch drei Arbeitstage als Vorbereitungszeit ausreichend (BAG, DB 79, 1136).
Auszug aus RK 5:
Die Tätigkeit eines Ersatzmitgl. setzt auch nicht die tatsächliche Teilnahme an einer BR-Sitzung voraus; ausreichend sind vielmehr bereits eine Ladung und Vorbereitung des Betroffenen zu dieser Sitzung.