Erstellt am 25.05.2006 um 08:51 Uhr von Kölner
@Biggy
Zum ersten Mal wird eine wirklich interessante und vor allem neue Frage in diesem Forum gestellt. Danke.
Kollegen (übrigrigens auch Kolleginnen) in der Freistellungsphase der ATZ im Blockmodell sind laut eines BAG-Urteils nicht wahlberechtigt.
*flötsäuselgrinslaberwunderflötdenkblödsinnusw*
Erstellt am 25.05.2006 um 12:37 Uhr von Mario
@Kölner
Wie ist´s mit denen:
Mutterschutz, Wehrdienst, Leiharbeiter, 17 Jährige, AT` ler, (ATZ Freistellungsphase - a hast du schon, aber zählen die zur Firmengrösse mit ?).
Wer wird zur größe des Betriebs und zur Berechnung der Minderheit gezählt ?
Wer ist Wahalberechtigt ?
Gruß Mario
Erstellt am 25.05.2006 um 13:41 Uhr von Biggy
Also nach dem ich einige lektüre gelesen habe bin ich zu der Meinung gekommen das die Kollegen die in der Elternzeit sind sowahl das aktive wie auch passive Wahlrecht haben. Kollegen die in der ATZ Freizeitphase sind auf garkeinen Fall Wählbar sind aber meine Frage ob sie Wählen dürfen da sie ja noch zum Betrieb dazu gehören ( im weitesten Sinne). Zur größe des Betriebes werden sie nicht mehr mit gezählt.
Erstellt am 25.05.2006 um 14:02 Uhr von Mona-Lisa
Biggy,
Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der ArbN sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht in den Betrieb zurückkehrt.
§ 7 Rn. 32 BetrVG Fitting
Gruss Mona-Lisa