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Urteil über Auskunftsrecht des BR bezüglich ARbeitnehmern ohne Zeiterfassung

B
betriebsratten
Jul 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich suche das Urteil, in dem ein Arbeitsgericht festgelegt hat, das der AG auch eine ARbeitszeiterfassung für AT ANgestellte durchführen muss, um seiner Sorgfaltspflicht wegen möglicher 10h Überschreitungen nachzukommen Tange Google hat mir nicht geholfen...

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Community-Antworten (5)

K
kratzbürste

04.07.2018 um 16:53 Uhr

Google mal BAG Vertrauensarbeitszeit. Ist schon ein paar Jahre alt.

Egal wie - die Sache ist Mitbestimmungspflichtig. Und ihr werdet doch Argumente haben, die man ggf.in eine Einigungsstelle tragen kann.

P
Pjöööng

04.07.2018 um 17:21 Uhr

Da braucht es kein Urteil, das ergibt sich zwingend aus § 16 (2) ArbZG.

Da das Gesetz es abschließend geregelt hat ist da auch nichts mitbestimmungspflichtig.

C
celestro

04.07.2018 um 21:23 Uhr

"Da das Gesetz es abschließend geregelt hat ist da auch nichts mitbestimmungspflichtig."

Das sehe ich anders. Mitbestimmung besteht immer dann, wenn der AG eine Auswahlmöglichkeit hat. Aufzeichnen MUSS er ... dort steht aber nicht, wie das zu passieren hat. Wenn also z.B. die Tarifmitarbeiter eine Stempeluhr haben, so könnte der AG sich entscheiden, diese Uhr auch für die ATler zu benutzen. Oder er bestimmt, die ATler müssen Aufzeichnungen selbst machen. Da es hier eine Wahl gibt, hat der BR dabei "mitzureden".

C
Challenger

04.07.2018 um 21:42 Uhr

Auch AT-Angestellte unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats, sofern sie nicht leitende Angestellte sind.

Vergleich :

BAG, 28.09.1994 - 1 AZR 870/93 Amtlicher Leitsatz:

  1. Schafft ein Arbeitgeber zur übertariflichen Vergütung von Angestellten oberhalb der höchsten Tarifgruppe weitere Gehaltsgruppen, innerhalb deren zwar ein Spielraum für individuelle Gehaltsabsprachen bleibt, deren Untergrenzen aber in einem bestimmten Verhältnis zueinander sowie zur höchsten Tarifgruppe stehen, so handelt es sich dabei um eine Regelung der betrieblichen Lohngestaltung, deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, soweit nicht leitende Angestellte betroffen sind.

  2. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung dieser Regelung liegt vor, wenn die übertariflichen Gehaltsgruppen aus Anlaß und im zeitlichen Zusammenhang mit einer Tariflohnerhöhung ungleich angehoben werden, so daß sich ihr Verhältnis zueinander sowie zur höchsten Tarifgruppe ändert.

P
paula

05.07.2018 um 01:30 Uhr

Für mich das schönste Urteil dazu war die Entscheidung zur Arbeitszeit bei Daimler: BAG Urteil vom 6. 5. 2003 Az 1 ABR 13/02

Das hat dann erst mal nichts mit dem MBR zu tun sondern über 80 BetrVG kommt der BR hier erst mal an die Daten

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