Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 87 BetrVG "rechtzeitig" - was versteht man konkret darunter?
Hallo, ich brauch mal wieder Eure Hilfe.
Unser AG beabsichtigt eine neue Telefonanlage einzubauen. Nach §87 ist dies Mitbestimmungspflichtig sobald damit auch Arbeitnehmer überwacht werden können. Dies ist der Fall. Meine Frage. Wie lange vorher muss der BR informiert werden. Was ist r e c h t z e i t g im Rahmen der Informationspflicht?, gibt darüber eine gesetzliche Regelung und wo steht die. Der AG setzt uns unter (Zeit)Druck einen Beschluß herbeizuführen.
Danke für Eure Hilfe Waupe1
Community-Antworten (4)
24.05.2006 um 21:16 Uhr
Rechtzeitig im Rahmen von mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist wohl, wenn der BR seine Bedenken, Anregungen usw. vorbringen kann. Vor allem, prüfen kann!
Da die Sachverhalte sehr unterschiedlich sein können, gibt es keine gesetzliche Regelung, was "rechtzeitig" konkret bedeutet.
24.05.2006 um 21:18 Uhr
Rechtzeitig heißt in diesem Zusammenhang sobald die Überlegungen beim AG in diese Richtung gehen muß er den BR informieren. Es muss auf jeden Fall dann informiert werden wenn es noch die Möglichkeit gibt eben nicht zu überwachen wenn es der BR so will. Im Übrigen gibt es keinen vernünftigen Grund vom AG der euch unter Zeitdruck nehmen kann. Der Beschluss kann nur im Rahmen einer ordentlich anberaumten BR-Sitzung erfolgen.
24.05.2006 um 21:31 Uhr
Hallo Fayence, Hallo trullkopf
herzlichen Dank für die rasche (Rechts)Hilfe. Speziell Fayence, Du/Sie warst mir schon oft eine große Hilfe. Vielen Dank sagt Waupe1
25.05.2006 um 11:35 Uhr
Moins!
Ausserdem meine ich zu wissen (öh monn wasn füa ne bleede Ausrähde!), dass die Kommunikationsanlagen der BR-Mitglieder nicht überwacht werden dürfen (Einschränkung: vom AG) und daher auch entsprechende Regelungen getroffen werden müssen!
Benno
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