Erstellt am 24.05.2006 um 21:48 Uhr von BMW
Hallo TK
Dem Betriebsrat steht bei der Führung von Krankengesprächen in der hier zu beurteilenden Form ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu
1. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
Gruß BMW
Erstellt am 25.05.2006 um 22:15 Uhr von Akira
Hallo tk
Gebe bitte bei Suche 5059 ein.
Lies es Dir durch hat mir auch geholfen.