Erstellt am 24.05.2006 um 10:53 Uhr von Hirnixxl
Hallo Pit,
es fehlen sicher noch einige Infos. Habt ihr tatsächlich eine 12-Stunden-Schicht? Meines Wissens sind 10 Stunden das Maximum. Betriebsratssitzungen gehören zur Arbeitszeit und werden nicht extra vergütet. Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit werden in Freizeit ausgeglichen.
Wie lange dauert die Schulung? Wenn sie eine Woche dauert gilt die Arbeitszeit auch für eine Woche geleistet. Die Bezahlung muss genauso erfolgen als wenn man gearbeitet hätte.
Erstellt am 24.05.2006 um 14:11 Uhr von Pit
Ja, wir haben 12 Stundenschichten ( 10 Stunden Arbeit/2 Stunden Pausen, aufgeteilt ).
Hatte ich auch so verstanden, dass BR-Sitzungen ausserhalb der AZ in Freizeit abgegolten werden. Aber wie schaut es dann mit Ruhezeiten aus zwischen 2 Schichten ( jeweils Schichtbeginn 18 Uhr ( Nachtschicht ) und Sitzungsbeginn 13 Uhr zwischen den beiden Schichten ?
Die Schulung beginnt am Montag 8 Uhr Und Endet am Freitag nachmittag. Veranstalter bittet darum am Sonntag zum Abendessen ( Kennenlernen ) anzureisen. Das BR- Mitglied hat aber am Sonntag Schicht von 06 Uhr bis 18 Uhr und sollte aber um 11 Uhr mit dem Flugzeug zum Schulungsort fliegen. ( Kein anderer Flugtermin am Sonntag ).
Und nun ?
Vielen Dank fuer jede Antwort. Es scheint so als haetten wir als einzige dieses Thema.
Erstellt am 24.05.2006 um 16:19 Uhr von Hirnixxl
Die Frage mit den Ruhezeiten habe ich hier auch schon gestellt. Die Antworten waren auch unbefriedigend. Die Arbeitszeit darf 10 Stunden am Tag nicht überschreiten. Am Besten wäre es mit dem AG eine Vereinbarung zu treffen.
Bei Schulungen die 1 Woche dauern muss man nicht zusätzlich arbeiten.
Vielleicht melden sich ja doch noch die Experten zu Wort.
Erstellt am 10.06.2006 um 11:05 Uhr von bösi
Die Frage kann auch keiner eindeutig beantworten, weil diese davon abhängig ist, wie die BV AZ aussieht.
Wenn ihr keine habt, würde ich Euch raten, eine BV oder Regelungsabrede mit dem AG zu vereinbaren.
Als Richtlinie:
(18-6 Uhr): -> Sitzungsbeginn um 13:00 Uhr -> Beginn der AZ um 13:00 Uhr und Ende der Schicht um 1. 00 Uhr.
(6-18 Uhr): -> Beginn 6 Uhr, zwischendurch Sitzung und nach der Sitzung weiterarbeiten bis 18 Uhr. (Dies ist relativ einfach)
(18-6 Uhr) Wenn der AG sich darauf nicht einläßt und auf die Schicht besteht:
-> Sitzung 13:00 Uhr-z.B. 15:00 Uhr, Arbeitsbeginn 18.00 Uhr, dann darfst Du, da Du an diesem Tag schon 2 Stunden gearbeitet hast, nur noch bis 4:00 Uhr arbeiten. Hiermit hättest Du aber viel "Freizeit" zwischendrin, und für die, die von außerhalb der Arbeitsstätte kommen, nicht immer günstig.
Daher würde ich eine Regelungsabrede mit dem AG empfehlen, denn schließlich liegt es auch in seinem Sinne, dass qualitative Arbeit geleistet wird und dies ist nicht gewährleistet, wenn man sich bei einer Nachschicht nicht ausruhen kann.
Erstellt am 10.06.2006 um 11:24 Uhr von Fayence
Ich empfehle das Studium einer Kommentierung zum §37 und dessen Anwendung!
"In § 37 Abs. 2 BetrVG ist die vorübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass unter Fortzahlung des Entgelts geregelt. Diese Regelung beinhaltet aber auch, dass ein Betriebsratsmitglied, das im Schichtdienst arbeitet, seine Tätigkeit früher beenden kann, um einigermaßen "ausgeschlafen" an der Betriebsratssitzung teilnehmen zu können (ArbG Koblenz vom 3. 5. 1988, AiB 1989, 79).
Ein in Nachtschicht arbeitendes Betriebsratsmitglied, das an einer ganztägigen Betriebsratssitzung teilnimmt, ist von der vorausgehenden und nachfolgenden Nachtschicht befreit, behält aber seinen Vergütungsanspruch für die beiden Nachtschichten und bekommt die Zeit der Betriebsratssitzung nach § 37 Abs. 3 BetrVG vergütet (LAG Baden-Württemberg vom 26. 8. 1988, AiB 1989, 79)."
"Die BR-Sitzungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt...
Wird in mehreren Schichten gearbeitet und gehören die BR-Mitglieder verschiedenen Schichten an, so wird jeweils für einen Teil der BR-Mitgl. die Sitzung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfinden müssen. In diesen Fällen haben die BR-Mitgl. nach §37 Abs.3 Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung oder, soweit dies nicht möglich ist, auf Vergütung der aufgewendeten Zeit. Der BRV hat bei der Festlegung der Sitzungen darauf zu achten, dass sie für möglichst viele BR-Mitgl. in ihre persönliche Arbeitszeit fällt, so dass ihnen nicht mehr Freizeitaufwand als unbedingt erforderlich abverlangt wird. Zur Frage der Erstattung notwendiger zusätzlicher Fahrtkosten in diesen Fällen §40 RN 44f."
Entnommen, Fitting 22. Aufl.
Für die sonntägliche Anreise zu einer BR-Schulung, während meiner Freizeit, ist mir zumindest noch nie Gehalt bezahlt worden. BR-Tätigkeit ist auch ein Ehrenamt, was manchesmal in Vergessenheit zu geraten scheint!