W.A.F. LogoSeminare

Hilfe, zu wenig Zeit um eine Kündigung zu beurteilen - was kann BRV tun?

N
Nenyah
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und Hilfe!!!!!

Folgende Situation:

  • heute Nachmittag wurde seitens des Arbeitgebers eine betriebsbedingte Kündigung für die morgige Sitzung eingereicht
  • die Kollegin um die es geht ist seit 2001 fest im Betrieb eingestellt, hat dann ein Baby bekommen und Mutterschutz wie Elternzeit genutzt. Innerhalb dieser Zeit hat es jedoch Verlagerungen gegeben so das ihr Arbeitsplatz weggefallen ist und in ihrer ursprünglichen Beschäftigung keine Stellenmöglichkeit mehr gegeben ist.

Da ich noch ganz neu in diesem Thema bin und der Vorsitzende im Urlaub ist brauche ich einfach mehr Zeit um mich hinsichtlich diesen Falls genauer zu informieren sowie mit der betroffenen MA zu sprechen. Ich habe daher vor morgen den Beschluß nach hinten zu verschieben in dem ich mich auf den §102 berufen möchte das der BR Bedenken hat. Doch muß ich in der Mitteilung an den AG ja meine Bedenken auch anführen, die im Moment erst mal einfach nur aus meinem Bauchgefühl, fehlendes Wissen meinerseits und einem klärenden Gespräch mit der MA bestehen. Was nun wirklich nichts fundamentales ist, zumal die in § 99 aufgeführten Gründe welche eine Aussage über meine erbotene Bedenkzeit machen müßten nicht zutreffend sind. Formell hat der AG alles eingehalten, von Fristen, bis Gründe durch Stellenabbau etc., außer das ich eben nicht ausreichend Zeit habe mich vorher genauer zu informieren bzw. das Gespräch mit der MA zu führen.

Was mache ich den jetzt???

Dankeschön!! Gruß Nenyah

2.51502

Community-Antworten (2)

I
ISAAK

24.05.2006 um 00:43 Uhr

@Nenyah Das klärende Gespräch mit der MA solltest Du so bald als nur irgend möglich führen; dann solltest Du noch mit ihr vereinbaren, sich zu noch einem bereitzuhalten, weil beim ersten nicht so viel herauskommt (Schock usw.) Du hast dann die 7 Tage-Frist für Eure Stellungnahme an den AG und keine Veranlassung, morgen holterdipolter eine Stellungnahme zu schustern. Diese muß am Di., den 30.5.06 vor übl. Dienstschluß beim Chef eingehen. Du könntest für Freitag, Montag oder Dienstag früh auch eine AUSSERORDENTLICHE BR-Sitzung nur zu diesem Fall einberufen und ganz in Ruhe die einschlägigen Gesetze und dazugehörigen Randbemerkungen wälzen, um das Optimale für Deine Kollegin in die Stellungnahme einfließen zu lassen (Hierzu brauchst Du auch das zweite Gespräch mit der MA, bei dem Du dann den sozialen background erfragen mußt; "und all diese Tränen" gehören in die Stellungnahme, von deren Endfassung eine Kopie an die MA gehen sollte) Der Chef hat diese Frist abzuwarten, und sollte er sich hinreissen lassen, ihr die kündigung vorher schon auszuhändigen, kann er wieder ganz von vorne anfangen. -Vielleicht kann sie auch an einem ganz anderen Platz in der Fa. eingesetzt werden ? Gruß ISAAK

K
Kölner

24.05.2006 um 01:23 Uhr

Das hört sich nach der Frau mit der Stundenreduzierung von gestern an...

Warum willst Du denn "nur" Bedenken äussern? Was ist mit einem Widerspruch, wie in § 102 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 4 BetrVG? Dies könntest Du noch ein wenig begründen. Wurde wegen der betriebsbedingten Kündigung der AN'in überhaupt eine Sozialauswahl bedacht? - Sieht ja nicht so aus.

Die Kollegin kann sich andererseits überlegen, ob sie gegen die Kündigung eine KSchKlage nach § 1 Abs. 1 und 3 KSchG einreicht.

Ihre Antwort