Wer ist 'Nachrücker' in den Ausschüssen?
Wie wird/werden beim Austritt eines BR-Mitglieds aus dem BR dessen Ausschussposten besetzt: durch das nächste 'Ersatzmitglied', das bei der Ausschusswahl die nächstmeisten Stimmen erhielt, oder durch den Nachrücker in den BR? Folgende Situation: Bei der damaligen Ausschussbesetzung wurden die Ausschussmitglieder gemäß BetrVG §28 (1) Satz 2 (bzw. §27 (1) S. 3) nach der Verhältniswahl gewählt. Somit existieren 'Ersatzmitglieder' auf den Ausschusswahllisten; nämlich die Personen, die weniger Stimmen hatten, als die 3, die 'direkt' in den Ausschuss kamen.
weiter Angaben: BR wurde über Listenwahl gewählt (2 Listen; Verteilung 7:2) Verhältnis Mehr-/Minderheitengeschlecht: 8:1
Community-Antworten (3)
23.05.2006 um 15:34 Uhr
Wenn es Ersatzmitglieder bereits gibt, rücken diese genauso nacht, wie bei der BR- Wahl. Sind keine vorhanden, wird das Mitglied neu gewählt.
23.05.2006 um 15:59 Uhr
Frank B.,
da möchte ich doch arge Zweifel anmelden.
Hast Du dafür eine Quelle?
24.05.2006 um 10:52 Uhr
Nach einigem Suchen wurde ich dann doch im Fitting fündigt (wieso eigentlich nicht gleich???? kopfkratz). Da steht in der Kommentierung zu § 25 : "Allerdings tritt das ErsMitgl. nur in den BR ein. Er übernimmt nicht kraft Gesetzes auch die Funktionen innerhalb des BR, die das ausgeschiedene Mitgl. innehatte (GK-Oetker Rn 51; Richardi/Thüsing Rn 25f)" Im Weiteren wird dann erläutert, dass dies auch ggf. nicht für eine Freistellung gilt.
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