Erstellt am 23.05.2006 um 09:07 Uhr von Lotte
BetrVG §102:
Eine ohne Anhörung des BR ausgesprochene Kündigung ist unwirksam
Erstellt am 23.05.2006 um 09:26 Uhr von Rollie
Ist denn der BR für die gGmbH überhaupt zuständig ?
Erstellt am 23.05.2006 um 09:40 Uhr von Lotte
@Rollie
Man muss klären, ob es sich nach BetrVG §4 und §1 um einen eigenen Betrieb handelt. Dann kann der BR eine Abstimmung veranlassen, dass er sich um die Belange dieses Betriebes ebenfalls kümmert.
Falls es sich um einen eigenen Betrieb handelt und die Abstimmung nicht erfolgt ist, dann hast Du natürlich recht und der BR ist noch gar nicht zuständig.
Erstellt am 23.05.2006 um 11:27 Uhr von Kölner
Was ich ja nie verstehen werde, dass es einige Firmen gibt, die es möglich machen zwei AV's bei dem gleichen AG zuzulassen.
Erstellt am 23.05.2006 um 18:17 Uhr von s.f.h.
Wenn ich das richtig verstehe, kann der BR doch gar nicht zuständig sein. Wenn die Kollegen auf 400 Euro Basis nebenbei dort gearbeitet haben, dann müssen das doch getrennte Unternehmen sein, oder?
Erstellt am 23.05.2006 um 19:07 Uhr von Kölner
@s.f.h.
Icdh wurde da auch erst vor kurzem eines besseren belehrt: Man kann im gleichen UN zwei Verträge haben - sofern ein TV nichts anderes aussagt.
Erstellt am 23.05.2006 um 19:16 Uhr von s.f.h.
@Kölner
Zwei Verträge schon. Ein 400 Euro Job und ein 'normales' Arbeitsverhältnis im gleichen Betrieb mag das Finanzamt überhaupt nicht, wenn ich mich recht entsinne, von den Sozialversicherern mal ganz abgesehen.
Wenn das tatsächlich nur ein Unternehmen wäre, dann sollte der ArbGeb beten, dass das von den entsprechenden Stellen keiner mitbekommt.
Daher schien es mir, als seien diese Unternehmen getrennt, welcher ArbGeb geht denn ein solches Risiko ein, wenn es vermeidbar ist?
Erstellt am 23.05.2006 um 20:31 Uhr von Kölner
@s.f.h.
Mit den 400 Euro das hatte ich ein wenig überlesen.
Aber so etwas fällt erst bei einer UN-Prüfung auf, bzw. einem Datenabgleich im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleich oder einer Stichprobenprüfung der Finanzämter.