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Wer ist wählbar

S
Stefanrafeld
Feb 2024 bearbeitet

Folgendes Problem. In unserem Verein arbeiten über 30 MA. Eine 100 prozentige Tochter des Vereins ist unsere gGmbH. Dort sind vom AG 2 Geschäftsführer eingestellt. Diese Geschäftsführer müssen sich an die Satzung des Vereins halten, sind aber ansonsten frei in ihrem Handeln, z.B. MA einstellen und entlassen, Dienstwagen kaufen usw. In der gGmbH arbeiten weitere 10 MA. Mitarbeiter des Vereins arbeiten tlw. auch in der gGmbH, Dienstwägen von dort können auch von MA des Vereins genutzt werden... Es sind viele Verflechtungen... Problematisch fände ich ,wenn bei einer Kündigung durch den Geschäftsführer der gGmbH ein MA entlassen werden soll und er dann als Betriebsrat die gleiche Person hat, die ihn entlassrn will...

  1. Dürfen die MA der gGmbH an der Betriebsratswahl teilnehmen?
  2. Dürfen die Geschäftsführer der gGmbH an der Betriebsratswahl teilnehmen und sich aufstellen lassen?
  3. Muss die gGmbH einen eigenen Betriebsrat gründen?

Danke für eure Antworten. LG

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Community-Antworten (15)

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celestro

13.02.2024 um 18:15 Uhr

Es könnte ein "Gemeinschaftsbetrieb" vorliegen. Und bezüglich der Geschäftsführer:

https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html

Absatz 2, 3 und 4 lesen.

S
Stefanrafeld

13.02.2024 um 18:21 Uhr

Danke. Das klärt aber nicht, ob die AN der gGmbH sich an den Wahlen beteiligen können. Die Geschäftführer sind dann wohl raus.

M
Muschelschubser

13.02.2024 um 18:24 Uhr

Prüft vorab am besten mal folgende Fragen für Euch ab:

  • besteht eine gemeinsame räumliche Unterbringung?
  • sind Aufbau- und Ablauforga in beiden Unternehmen weitgehend gleich?
  • bestehen gemeinsame Betriebseinrichtungen (Buchhaltung, Kantine etc.)?
  • findet übergreifender Austausch der AN statt? (z.B. bei Krankheit, Urlaub)
  • hat der GF der Tochtergesellschaft auch eine Position im Mutterkonzern?
  • werden Azubis in beiden Unternehmen ausgebildet?
  • gibt es ein Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft beider Unternehmen?

Aufgrund dieser Indizien würde das BetrVG einen Gemeinschaftsbetrieb vermuten. Es muss nicht alles haargenau passen, aber wenn der Trend klar erkennbar ist, würde ich von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgehen.

Die von Dir genannten Verflechtungen bezüglich der Satzung, gemeinsamen Dienstwagennutzung etc. würden mir hier fast schon ausreichen.

Dann würde für Euch folgendes gelten:

zu 1. Die MA der gGmbH wären wahlberechtigt

zu 2. Die GF der gGmbH wären nach Deiner Darstellung leitende Angestellte nach §5 BetrVG und nicht wahlberechtigt. Aber Vorsicht: sind sie gleichzeitig im Mutterkonzern angestellt, könnte dennoch ein Wahlrecht bestehen

zu 3. Nein. Der Betriebsrat wäre dann für beide Unternehmen zuständig.

C
celestro

13.02.2024 um 18:34 Uhr

wenn man sich anschaut was ein Gemeinschaftsbetrieb ist, beantwortet sich auch diese Frage.

S
Stefanrafeld

13.02.2024 um 18:46 Uhr

Hallo Muschelschubser. Genau da ist das Problem. Alle von dir oben genannten Punkte treffen nicht zu. Außer gegenseiter Verleih der Autos bei Bedarf. Aber es besteht ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl aller zum Verein, es gibt gemeinsame Betriebsfeiern und Betriebsausflug. Der Verein arbeitet pädagogisch und betreut kranke Personen, einige dieser Klienten ( und andere) arbeiten in der gGmbH mit im Zuverdienst, vor allem zur Erlangung einer Tagesstruktur. Die Tätigkeit im Verein ist daher ganz anders als in der gGmbH. Neue MA im Verein schnuppern natürlich auch mal Anfangs in der gGmbH und wenn es ihnen zusagt können sie auch dorthin wechseln, mit neuem Arbeitsvertrag durch die Geschäftsführer der gGmbH. Sie bleiben aber im Verein... Verzwickt....

M
Muschelschubser

13.02.2024 um 18:56 Uhr

Okay. Was ich noch ergänzen kann:

Ist die gGmbH durch Abspaltung vom e.V. entstanden? Dann kannst Du ebenfalls von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgehen.

Der Wahlvorstand könnte natürlich auf die vorhandenen Indizien abstellen und von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgehen. Die Beweislast, das zu widerlegen, läge dann beim AG.

Gründet Ihr erstmalig einen BR? Hätte Ihr noch Zeit für einen Seminarbesuch für Wahlvorstände? Ihr könntet z.B. bei einem Seminaranbieter unverbindlich reservieren, und der frisch gegründete Wahlvorstand übernimmt dann den Beschluss und die endgültige Buchung.

C
celestro

13.02.2024 um 19:16 Uhr

naja:

"es gibt gemeinsame Betriebsfeiern und Betriebsausflug."

sagt ja auch schon viel aus. Aber wie immer gilt ... eine endgültige Antwort wird man hier nicht erhalten (können). Dafür sind manche Fragen (wie diese hier) einfach zu speziell.

S
Stefanrafeld

13.02.2024 um 19:59 Uhr

Ok, danke erstmal für eure Einschätzungen. Die gGmbH ist keine Abspaltung sondern war von vorneherein so geplant. Wir haben bereits einen BR, sber nachdem, was ich jetzt weiß, war die Wahl völlig außerhalb der gültigen Richtlinien. Es ist aber nicht so, dass es angefochten wird, wir haben gutes Betriebsklima, aber ich möchte als Wahlausschuss halt diesmal alles richtig machen. LG

C
Catweazle

13.02.2024 um 20:15 Uhr

Ihr solltet erst einmal die Liste vom AG anfordern und dann weiter sehen. Eine Problematik sehe ich nicht. Dem BR sollte es egal sein wenn eine Anhörung oder Kündigung von einer unberechtigten Person ausgesprochen wird.

S
Stefanrafeld

13.02.2024 um 20:49 Uhr

Hallo Catweazle. Das Problem ist, dass der AG sich auch nicht auskennt und eine Liste mit allen Beschäftigten incl. sich selbst zur Verfügung gestellt hat. Und die Geschäftsführer der gGmbH können kündigen, das ist rechtens. So steht es in der Satzung.

M
Muschelschubser

13.02.2024 um 23:37 Uhr

Wäre eine freiwillige BV denkbar, in der Ihr Euch u.a. darauf verständigt, dass Ihr einen Gemeinschaftsbetrieb bildet, der BR für beide gilt und alle BVen für beide Betriebe Gültigkeit haben?

S
Stefanrafeld

14.02.2024 um 08:28 Uhr

Ja, wäre denkbar, das Problem ist hierbei der organisatorische Aufwand, deshalb streben wir ja auch Briefwahl an. Allein der Verein agiert an 6 verschiedenen Standorten mit teilweise nur 2 MA. Die alle mal vor Ort unter einen Hut zu bringen ist fast unmöglich ( fast alle Teilzeit, tw. arbeiten manche nur an einem Tag). Das klappt selbst bei Betriebsausflügen nicht, dass alle können. Auch der finanzielle Aufwand für solch einen kleinen Verein, der sich durch Spenden finanziert ist unverhältnismäßig groß. Es gibt etliche MA , die nicht über Email verfügen, ja so ist das bei uns:-) Ich denke, wir schließen jetzt die GF der gGmbH als wählbar aus, sie bleiben jedoch wahlbetechtigt. Das ist wohl der unumstrittenste Weg. Danke allen hier für die Beratung LG Stefan

M
Muschelschubser

14.02.2024 um 09:25 Uhr

Also wenn Ihr die GF als leitende Angestellte nach §5 Abs. 1 BetrVG deklariert, dann müsst Ihr so konsequent sein und ihm auch das aktive Wahlrecht absprechen. Das hat das Gesetz nicht umsonst so definiert, um Interessenkonflikte auszuschließen.

Ladet Euch am besten mal die für Euch relevante WO runter. Vielleicht hat ja noch jemand Seminarunterlagen für Euch - ich würde Euch aber ein Präsenzseminar für Wahlvorstände ans Herz legen.

R
rtjum

14.02.2024 um 09:39 Uhr

"deshalb streben wir ja auch Briefwahl an" Achtung reine Briefwahl ist unzulässig!

M
Muschelschubser

14.02.2024 um 10:09 Uhr

"Achtung reine Briefwahl ist unzulässig!"

Richtig. Selbst bei Betriebsteilen bzw. Außenstellen muss man höllisch aufpassen.

GRUNDSÄTZLICH kann man für Betriebsteile bzw. Außenstellen als WV die Briefwahl beschließen.

ABER: Wir haben z.B. einen Radius von rd. 50km, in dem unsere Geschäftsstellen liegen. Das wurde von unserem Dozenten / Fachanwalt schon als zumutbar angesehen, persönlich bei der Wahl zu erscheinen (Zentrale ungefähr in der Mitte des Geschäftsgebiets, längste Fahrt ca. 30km).

Man kann höchstens klar und deutlich auf die MÖGLICHKEIT hinweisen, die Briefwahlunterlagen zu BEANTRAGEN. Durch entsprechende Rhetorik hatten wir dann dennoch eine hohe Quote an Briefwählern.

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