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Leiharbeit: Neue gGmbH stellt ein und leiht aus - hat der BR Mitbestimmungs- bzw. Beteiligungsrechte?

B
BR-ratlos
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Betriebsräte und Sachverständige, der Träger unserer Klinik hat eine gGmbH gegründet über die zukünftig alle Einstellungen erfolgen sollen. Die Mitarbeiter der gGmbH werden als Leiharbeiter der Klinikzu Verfügung gestellt- der BR ist nach AG für diese Pesonengruppe nicht vertretungsberechtigt. Ist dies korrekt? Der AG hat die Gründung der gGmbH lediglich formlos angezeigt. Verstößt dies nicht gegen das Mitbestimmungsrecht?

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Community-Antworten (1)

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otto

08.02.2006 um 23:14 Uhr

Hallo BR-ratlos, zunächst wäre es nicht uninteressant zu wissen, welche Rechtsform der Träger Ihrer Klinik hat. Da Sie schreiben, er habe eine g-GmbH - also eine gemeinnützige GmbH - gegründet, vermute ich, dass es sich um einen sog. frei-gemeinnützigen Träger handelt wie z.B. Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt usw. Eine private Anmerkung: Die sog. gemeinnützigen GmbH`s sind wirklich eine Perversion unseres Gesellschafts- und Steuerrechts. Bei unternehmerischen Entscheidungen wie der Gründung einer neuen Gesellschaft hat der BR keinerlei Mitbestimmungsrechte. Ihr Arbeitgeber hat korrekt gehandelt, wenn er den BR davon informiert hat. Mehr musste er nicht tun. Anders sieht es aus bei den von der neuen Gesellschaft überlassenen Leiharbeitnehmer/innen. Der Gesetzgeber hat 2001 neu geregelt (§ 7 Satz 2 BetrVG), dass Leiharbeiter/innen bei Ihrer nächsten BR-Wahl wahlberechtigt sind. Daraus ergibt sich natürlich auch, dass Sie sich um diese Arbeitnehmergruppe kümmern und deren Rechte und Anliegen vertreten müssen. Die Kompetenz ist allerdings eingeschränkt auf die betrieblichen Angelegenheiten wie z.B. Arbeitszeit, Arbeitssicherheit und dergl. Ihrem BR rate ich, sich alsbald zu all diesen Themen sachverständigen Rat - vielleicht in einem Inhouse-Seminar - zu holen. Gruß otto

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