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Einmalzahlung IGM: Gibt es eine Erklärungsfrist?

C
cathy-b.
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. Weiß jemand, ob in dem Tarifabschluss der IGM eine Erklärungsfrist vorgesehen war, innerhalb welcher die Geschäftsleitung sich hätte erklären müssen, wenn sie über die Einmalzahlung verhandeln will? Ich habe nichts dergleichen gelesen, würde es mir aber wünschen... Wir haben fest damit gerechnet, dass die 310 Euro bezahlt werden... Und heute! wurden wir zu einem Gespräch eingeladen.

Danke und Gruß!

2.96702

Community-Antworten (2)

F
Fayence

23.05.2006 um 10:49 Uhr

Vielleicht hilft Dir diese Stellungnahme schon einmal etwas weiter!

"Eine Einmalzahlung von 310 Euro für März, April und Mai – von wegen! Denn ob man die überhaupt bekommt und wann, das hat dieser gute Tarifvertrag ausdrücklich offen gelassen. Denn gar nicht offen gelassen hat er, dass für diesen Teil der Lohnerhöhung nicht mehr die „gute Arbeit“ ausreicht. Sie muss sich auch noch für das Unternehmen ordentlich gelohnt haben. Denn „die Einmalzahlung ist – abhängig von der Betriebskonjunktur – gestaltbar“, wie es Südwestmetall in seiner Pressemitteilung vom 23.04. formuliert. „In einer Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien verabreden, die Einmalzahlung je nach wirtschaftlicher Lage des Betriebes zu verschieben, nicht oder teilweise auszuzahlen oder zu verdoppeln“ oder auszuschließen, „wenn Unternehmen bereits Regelungen über Ergebnisbeteiligungen oder sonstige übertarifliche Leistungen haben“, was die IG Metall ausdrücklich bestätigt: „Die Einmalzahlung kann verrechnet werden, muss es aber nicht.“ (StZ 24.04.)"

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kabayo

23.05.2006 um 10:55 Uhr

Hier ein Text-Auszug aus einer Powerpointpräsentation der IGM:

Für die Monate März, April und Mai 2006 ist eine Einmalzahlung von insgesamt 310€ pro Beschäftigtem vereinbart. Diese kann durch Vereinbarung der Betriebsparteien entweder bis auf 0 € abgesenkt oder bis auf 620 € aufgestockt werden. Der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist nicht über eine Einigungsstelle erzwingbar. Es ist also immer die Zustimmung des BR hierzu erforderlich. Kommt keine Vereinbarung zustande, erfolgen die Zahlungen ganz normal wie vereinbart. Das gilt auch, wenn der BR die Aufnahme von Verhandlungen ablehnt, wenn er hierzu aufgefordert wird. Diese Differenzierungsmöglichkeit ist mit einer besonderen wirtschaft-lichen Lage (positiv wie negativ) begründet. Daher haben beide Seiten das Initiativrecht für eine Vereinbarung. Der BR kann und sollte bei Initiative des AG in jedem Fall zunächst verlangen, dass ihm die näheren Gründe in geeigneter Form dargelegt werden. Ist der BR nach eigener Einschätzung bereit, sich auf Verhandlungen einzulassen, ist es zunächst erforderlich, Zeit für Verhandlungen und die betriebsinternen Abstimmungsprozesse zu gewinnen. Daher sollte in diesem Fall zunächst eine Verschiebung des Auszahlungstermins und ein Verhandlungszeitraum vereinbart werden

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