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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Auskunftspflicht des AG - Organigramm

V
vokla
Jul 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

haben wir als Betriebsrat einen Anspruch auf Erstellung/Aushändigung eines Organigramms. Bei uns sind seit einiger Zeit alle Organigramme auf wundersame Weise verschwunden. Dazu kam es wie folgt:

Ich wurde vor einiger Zeit durch den AG versetzt/degradiert, anschließend gekündigt und kam nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess wieder zurück ins Unternehmen. Just an diesem Tag sind alle Organigramme abgehängt worden und auch die auf unseren Laufwerken veröffentlichten Organigramme sind alle verschwunden. Ich war ursprünglich in einer Führungsposition (nicht zu verwechseln mit einer leitenden Funktion im Sinne des BetrVG) und bin formal auch wieder auf diese Position zurückgekehrt. Allerdings ist die identische Position mit einem anderen Mitarbeiter besetzt worden, der diese Position auch tatsächlich ausübt, während ich selber kaltgestellt wurde und vertragswidrig und minderwertig beschäftigt werde.

Nun habe ich mich bei der aktuellen Betriebsratswahl mit Stimmenmehrheit durchgesetzt und bin jetzt stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.

Aufgrund der Tatsache, dass es keine offiziellen Organigramme mehr gibt, ist sowohl der Betriebsrat als auch die Belegschaft verunsichert, was die tatsächlichen organisatorischen Gegebenheiten, insbesondere auch in Bezug auf meine Person anbelangt. Können wir nun den AG freundlich auffordern ein Organigramm zu erstellen und zu veröffentlichen und gibt es dazu eine rechtliche Grundlage.

Ich freue mich auf Eure Antworten

3.39704

Community-Antworten (4)

C
celestro

02.07.2018 um 23:31 Uhr

Der AG ist meines Wissens nach nicht in der Pflicht, ein Organigramm zu erstellen, nur damit der BR eins hat.

S
samira

02.07.2018 um 23:57 Uhr

.... es sei denn, es ist für den BR "erforderlich" (§ 80 Abs.2 BetrVG). Und das es erforderlich ist, scheint klar. Der BR hat Anzeichen für eine Änderung der Betriebsorganisation. Und dies muss er nachvollziehen können. Möglicher Weise trifft ja § 111 BetrVG zu.

C
celestro

03.07.2018 um 00:55 Uhr

kann im Eingangspost nicht erkennen, wo ein § 111 herkommen soll.

P
paula

03.07.2018 um 02:33 Uhr

muss der AG im Rahmen des § 80 BetrVG extra Unterlagen für den BR erstellen? Da habe ich so meine Zweifel... Was den einzelnen AN angeht gibt es noch § 81 BetrVG

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