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Kündigung aufgrund Krankheiten

M
mecky
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,ich habe mal eine Frage. Ich bin neu im Betriebsrat und eine Kollegin hat mich angesprochen.Sie hat drei verschiedene Krankheiten und ist ziemlich oft krank.Sie hat schon mal versucht in Frührente zu gehen,da keine besserung ihrer Krankheiten in Sicht sind(ua Osteoporose).Sie ist erst etwas über 50 und bekäme mit Rente viel zuwenig Geld.Jetzt hat sie Angst,das sie gekündigt wird,denn sie hat von einem neuen Gesetz gehört,das dem arbeitgeber erlaubt,krankheitsbedingte Kündigungen auszusprechen..Gibt es das Gesetz wirklich,und wenn ja ,was könnte man dagegen tun??

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Community-Antworten (7)

K
Kölner

21.05.2006 um 00:44 Uhr

Das geht auch ohne eine Gesetzesnovellierung bereits heute.

H
häggi

21.05.2006 um 00:48 Uhr

Kündigen kann der AG immer.Die Frage ist ob er damit Erfolg hat.Was heißt "ziemlich oft krank"?Hat die Kollegin einen besonderen Kündigungsschutz evtl. als Schwerbehinderte( GdB ab 50%) Arbeitet sie in Vollzeit? Hilfreich kann auch ein Gespräch bei der Gewerkschaft sein.

M
mecky

21.05.2006 um 11:18 Uhr

Hallo,klasse das ihr so schnell antwortet!! die Kollegin hat einen Schwerbeschädigten-Ausweis,ja. leider hat sie mir nicht gesagt wieviel %. Häufig krank heißt das sie auf jede der drei Krankheiten mindestens 6 Wochen,meistens noch mehr fehlt.Dieses Jahr zum Beispiel hat sie ca 8 Wochen gearbeitet.Sie sagte mir,das sie öfter krankgeschrieben sein muß,um die Rente durchzukriegen. Vollzeit arbeitet sie nicht,sie hat 25 Std. die Woche.Gibt es irgend eine andere Lösung?

H
häggi

21.05.2006 um 12:00 Uhr

Moin mecky, leider gibt es keine Patentlösung. Ich schlage vor ein Gespräch am "runden Tisch" mit allen Beteildigten(Rentenversicherung,Integrationsamt,AG,BR und Kollegin) Bei der Rentenversicherung gilt der Grundsatz-Reha vor Rente-.Möglicherweise kann der Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet werden!? Mehr weiß ich im Moment auch nicht.

B
BMW

21.05.2006 um 12:35 Uhr

Hallo mecky SGB IX § 84 Prävention § 84 Prävention (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. (2) Sind Beschätigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschätigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. (3) (nicht belegt) (4) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

Gruß BMW

M
mecky

22.05.2006 um 23:01 Uhr

Hallöchen,vielen Dank für die aufschlußreichen Antworten!!! Da habe ich mir ja echt eine Aufgabe "angelacht".Aber ich denke,das auch unser Gl drindend Hilfe braucht,denn die Flut unserer AU s sind manchmal unglaublich hoch.(nicht nur von der Kollegin) Vielleicht könnte man die Kollegin in eine andere Abteilung versetzen,sie arbeitet an der Kasse. Aber verlagert man dabei nicht das Problem? Denn wenn sie ua eine Bandscheibenverletzung hat,und Ware auspackt,was ist dann? Die Kollegin hat ziemlich oft auch Schmerzen und kann sich kaum bewegen.Und wenn sie sich "verhebt" ist die AU ja auch schon vorprogrammiert.Also alles nicht so einfach,auch mit der Rente,da hat sie zuviel Verluste,das möchte sie ja auch nicht..Trotzdem geht es so auch nicht weiter,und da wir von EDEKA übernommen worden sind,haben wir schon übelste Befürchtungen,wer weiß was noch auf uns zukommt...

F
Fayence

23.05.2006 um 01:01 Uhr

mecky, Du solltest Dich besser einmal bei Deinen erfahrenen BR-KollegInnen umhören! Ich kann mir kaum vorstellen, dass die besagte Kollegin dort noch nicht ihr Leid geklagt hat.

Riecht mir sehr nach "mecky ist noch unverbraucht und voller Enthusiamus"!

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