Erstellt am 13.01.2009 um 19:59 Uhr von DonJohnson
@malawitorsten
Schau mal bitte in den § 119 Abs 1 Satz 1 BetrVG! Aber ganz ehrlich, nur drohen solltet ihr nciht, wenn das wieder vor kommt auch einsetzen. Ist jemand vom WV (Wahlvorstand) in der GEW (Gewerkschaft)? Wenn ja, bittet die doch mal um Unterstützung...
Laßt euch nciht unterkriegen...
DJ
Erstellt am 13.01.2009 um 20:44 Uhr von Der alte Heini
wjhdanike
Aushänge des Wahlvorstands darf die Geschäftsleitung nicht abnehmen. Ist die GL mit Bekanntmachungen des Wahlvorstandes nicht einverstanden, so sollte sie den WA ansprechen und versuchen das der WA den Aushang abnimmt. Macht der WA dies nicht, so bleibt dem AG nur die Möglichkeit das abnehmen der Bekanntmachung übers Arbeitsgericht zu erwirken.
Auf keinen Fall hat der AG das Recht Bekanntmachungen des WA selbst abzunehmen.
In diesem Fall hätte der WA gegen die GL mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen sollen um sich den gebührenden Respekt zu verschaffen.
Ihr solltet der GL schriftlich mitteilen, dass der WA Bekanntmachungen, die er für nötig erachtet, ohne die geforderten Absprache, an den üblichen Orten des Betriebes, weiterhin bekannt machen wird.
Auch sollte ihr mitteilen, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsgericht bemüht wird.