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Betriebsratswahl

M
malawitorsten
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Betrieb soll ein Betriebsrat gewählt werden, der Wahlvorstand ist gewählt worden und hat während seiner ersten Sitzung beschlossen, einen rein informativen Aushang auszuhängen, da es im Vorfeld einige Bedenken von Seiten der Betriebsleitung gab. Dieser Aushang wurde von der Betriebsleitung nach 2 Tagen abgenommen, mit der Begründung, der Wahlvorstand hätte den Inhalt und das Aushängen mit der Betriebsleitung absprechen müssen. Des weiteren bekam jedes Wahlvorstandsmitglied einen Brief der Betriebsleitung, in dem es aufgefordert wurde nachfolgende Aushänge und deren Inhalt mit der Betriebsleitung abzusprechen. Ich sehe hier eine klare Behinderung des Wahlvorstandes, habe allerdings keinen Gesetzestext in der Wahlordnung gefunden.

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Community-Antworten (2)

D
DonJohnson

13.01.2009 um 20:59 Uhr

@malawitorsten

Schau mal bitte in den § 119 Abs 1 Satz 1 BetrVG! Aber ganz ehrlich, nur drohen solltet ihr nciht, wenn das wieder vor kommt auch einsetzen. Ist jemand vom WV (Wahlvorstand) in der GEW (Gewerkschaft)? Wenn ja, bittet die doch mal um Unterstützung...

Laßt euch nciht unterkriegen... DJ

DAH
Der alte Heini

13.01.2009 um 21:44 Uhr

wjhdanike Aushänge des Wahlvorstands darf die Geschäftsleitung nicht abnehmen. Ist die GL mit Bekanntmachungen des Wahlvorstandes nicht einverstanden, so sollte sie den WA ansprechen und versuchen das der WA den Aushang abnimmt. Macht der WA dies nicht, so bleibt dem AG nur die Möglichkeit das abnehmen der Bekanntmachung übers Arbeitsgericht zu erwirken. Auf keinen Fall hat der AG das Recht Bekanntmachungen des WA selbst abzunehmen. In diesem Fall hätte der WA gegen die GL mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen sollen um sich den gebührenden Respekt zu verschaffen.

Ihr solltet der GL schriftlich mitteilen, dass der WA Bekanntmachungen, die er für nötig erachtet, ohne die geforderten Absprache, an den üblichen Orten des Betriebes, weiterhin bekannt machen wird. Auch sollte ihr mitteilen, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsgericht bemüht wird.

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