Erstellt am 19.05.2006 um 11:59 Uhr von p.g.
Der Betriebsrat hat ein MBR.
Erstellt am 19.05.2006 um 12:02 Uhr von Rollie
Viel dürfte sicher davon abhängen, was die Mitarbeiter vertraglich als Arbeitszeit vereinbart haben, da kann sich der Betriebsrat nicht zum Nachteil der Mitarbeiter hinwegsetzen.
Desweiteren darf der Betriebsrat hier m.E. nicht in die Tarifautonomie eingreifen (BetrVG §77 (3) ). Da für Euch vermutlich nicht auf tarifliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann, dürfte vermutlich auch keine Öffnungsklausel zum Tragen kommen.
Erstellt am 19.05.2006 um 12:09 Uhr von sammi
Der Betriebsrat ist defintiv gegen die Verlängerung der Arbeitszeit.
Die Frage die sich eben stellt ist die, darf die Geschäftsleitung trotzdem die AZ erhöhen auch wenn der Betriebrat dem nicht zustimmt.
Erstellt am 19.05.2006 um 12:38 Uhr von Z.Ickig
"Die Frage die sich eben stellt ist die, darf die Geschäftsleitung trotzdem die AZ erhöhen auch wenn der Betriebrat dem nicht zustimmt."
Der Betriebsrat hat, was den UMFANG der wöchentlichen Arbeitszeit angeht, kein Mitbestimmungsrecht, s. § 77 III B etrVG.
Also kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des BR die Arbeitszeit von 37,5 auf 40 Wochenstunden anheben. Verhindern kann der BR das also nicht.
Der Betriebsrat hat aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Erhöht sich nämlich das Volumen, muß sich zwangsläufig auch die Verteilung ändern. Über diesen kleinen Umweg seid ihr dann doch mit im Boot, wenn bestehenden Betriebsvereinbarungen eine Annahme der geänderten Arbeitszeiten nicht ermöglicht.
Der erhöhten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden können aber anderslautende einzelvertragliche Vereinbarungen entgegenstehen; wenn also die Arbeitnehmer in ihren Verträgen die 37,5 Stunden-Woche vereinbart haben, dann sind sie auch nicht verpflichtet, mehr als 37,5 Stunden zu arbeiten.
Erstellt am 19.05.2006 um 13:20 Uhr von sammi
Das würde also bedeuten, daß eine Arbeitszeitverlängerung die über die laut Arbeitsvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht eine Änderungskündigung für jeden Arbeitnehmer erfordert?!?
Wenn man diese Änderungskündigung nicht akzeptiert, so ist man gekündigt?!?
Hab ich das so richtig verstanden?
Kann man die Änderungskündigung auch einem Betriebsratsmitglied präsentieren oder gelten hier wieder andere Regeln?
Wie sieht es mit §87 (2) Absatz 17 aus. Ich les hier raus:
"Nach der Rspr. des BAG soll allerdings die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der MB unterliegen. Ein MBR scheidet insoweit jedenfalls aus, wenn der TV die Dauer, was in aller Regel üblich ist, abschließend festlegt "
Bedeutet doch: da kein Tarifvertrag vorhanden ist, scheidet das MBR nicht aus! Der Betriebsrat darf Mitbestimmen!
Irre ich mich?
Erstellt am 19.05.2006 um 13:42 Uhr von Z.Ickig
Das würde also bedeuten, daß eine Arbeitszeitverlängerung die über die laut Arbeitsvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht eine Änderungskündigung für jeden Arbeitnehmer erfordert?!?
==> So sehe ich das auch.
Wenn man diese Änderungskündigung nicht akzeptiert, so ist man gekündigt?!?
==> Könnte passieren.
Hab ich das so richtig verstanden?
==> Jawoll!
Kann man die Änderungskündigung auch einem Betriebsratsmitglied präsentieren oder gelten hier wieder andere Regeln?
==> Hier gelten andere Regeln, siehe § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).
Wie sieht es mit §87 (2) Absatz 17 aus. Ich les hier raus:
"Nach der Rspr. des BAG soll allerdings die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der MB unterliegen. Ein MBR scheidet insoweit jedenfalls aus, wenn der TV die Dauer, was in aller Regel üblich ist, abschließend festlegt "
Bedeutet doch: da kein Tarifvertrag vorhanden ist, scheidet das MBR nicht aus! Der Betriebsrat darf Mitbestimmen!
Irre ich mich?
==> Ja. Die Regelungssperre findest du in § 77 BetrVG. Der hier einschlägige Tarifvorbehalt des § 77 Absatz 3 BetrVG gilt auch in tariflosen Betrieben, zur Sicherung und Gewährleistung der Tarifautonomie.
Das Volumen der Arbeitszeit kann darum nur zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Könnte das der Betriebsrat, würde das ja letzten Endes dazu führen, dass der Arbeitnehmer quasi "entrechtet" wird, indem in seine zivilrechtliche Vertragsfreiheit eingegriffen wird. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann der Arbeitnehmer ja jederzeit beenden, wenn er dessen Bedingungen nicht mehr akzeptieren will. Der Wirkung einer Betriebsvereinbarung hingegen kann er sich nicht entziehen.