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Darf die Geschäftsleitung die Wochenarbeitzeit einfach erhöhen?

S
sammi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

bei uns in der Firma möchte die Geschäftsleitung die Wochenarbeitzeit von 37,75h auf 40h ohne Lohnausgleich oder sonstigen Ausgleich anheben.

Muß der Betriebsrat bei dieser Aktion zustimmen oder nicht?

Wir sind in keiner Gewerkschaft und der Arbeitgerber auch nicht im Arbeitgeberverband. Wir haben uns bisher an die IG Metall angelehnt. Leider ist unser alter Chef letztes Jahr verstorben und der "Neue" möcht davon jetzt nichts mehr wissen.

Was meint ihr dazu?

5.15306

Community-Antworten (6)

P
p.g.

19.05.2006 um 13:59 Uhr

Der Betriebsrat hat ein MBR.

R
Rollie

19.05.2006 um 14:02 Uhr

Viel dürfte sicher davon abhängen, was die Mitarbeiter vertraglich als Arbeitszeit vereinbart haben, da kann sich der Betriebsrat nicht zum Nachteil der Mitarbeiter hinwegsetzen.

Desweiteren darf der Betriebsrat hier m.E. nicht in die Tarifautonomie eingreifen (BetrVG §77 (3) ). Da für Euch vermutlich nicht auf tarifliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann, dürfte vermutlich auch keine Öffnungsklausel zum Tragen kommen.

S
sammi

19.05.2006 um 14:09 Uhr

Der Betriebsrat ist defintiv gegen die Verlängerung der Arbeitszeit.

Die Frage die sich eben stellt ist die, darf die Geschäftsleitung trotzdem die AZ erhöhen auch wenn der Betriebrat dem nicht zustimmt.

Z
Z.Ickig

19.05.2006 um 14:38 Uhr

"Die Frage die sich eben stellt ist die, darf die Geschäftsleitung trotzdem die AZ erhöhen auch wenn der Betriebrat dem nicht zustimmt."

Der Betriebsrat hat, was den UMFANG der wöchentlichen Arbeitszeit angeht, kein Mitbestimmungsrecht, s. § 77 III B etrVG. Also kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des BR die Arbeitszeit von 37,5 auf 40 Wochenstunden anheben. Verhindern kann der BR das also nicht. Der Betriebsrat hat aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Erhöht sich nämlich das Volumen, muß sich zwangsläufig auch die Verteilung ändern. Über diesen kleinen Umweg seid ihr dann doch mit im Boot, wenn bestehenden Betriebsvereinbarungen eine Annahme der geänderten Arbeitszeiten nicht ermöglicht.

Der erhöhten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden können aber anderslautende einzelvertragliche Vereinbarungen entgegenstehen; wenn also die Arbeitnehmer in ihren Verträgen die 37,5 Stunden-Woche vereinbart haben, dann sind sie auch nicht verpflichtet, mehr als 37,5 Stunden zu arbeiten.

S
sammi

19.05.2006 um 15:20 Uhr

Das würde also bedeuten, daß eine Arbeitszeitverlängerung die über die laut Arbeitsvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht eine Änderungskündigung für jeden Arbeitnehmer erfordert?!? Wenn man diese Änderungskündigung nicht akzeptiert, so ist man gekündigt?!?

Hab ich das so richtig verstanden?

Kann man die Änderungskündigung auch einem Betriebsratsmitglied präsentieren oder gelten hier wieder andere Regeln?

Wie sieht es mit §87 (2) Absatz 17 aus. Ich les hier raus: "Nach der Rspr. des BAG soll allerdings die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der MB unterliegen. Ein MBR scheidet insoweit jedenfalls aus, wenn der TV die Dauer, was in aller Regel üblich ist, abschließend festlegt "

Bedeutet doch: da kein Tarifvertrag vorhanden ist, scheidet das MBR nicht aus! Der Betriebsrat darf Mitbestimmen! Irre ich mich?

Z
Z.Ickig

19.05.2006 um 15:42 Uhr

Das würde also bedeuten, daß eine Arbeitszeitverlängerung die über die laut Arbeitsvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht eine Änderungskündigung für jeden Arbeitnehmer erfordert?!?

==> So sehe ich das auch.

Wenn man diese Änderungskündigung nicht akzeptiert, so ist man gekündigt?!?

==> Könnte passieren.

Hab ich das so richtig verstanden?

==> Jawoll!

Kann man die Änderungskündigung auch einem Betriebsratsmitglied präsentieren oder gelten hier wieder andere Regeln?

==> Hier gelten andere Regeln, siehe § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz).

Wie sieht es mit §87 (2) Absatz 17 aus. Ich les hier raus: "Nach der Rspr. des BAG soll allerdings die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der MB unterliegen. Ein MBR scheidet insoweit jedenfalls aus, wenn der TV die Dauer, was in aller Regel üblich ist, abschließend festlegt "

Bedeutet doch: da kein Tarifvertrag vorhanden ist, scheidet das MBR nicht aus! Der Betriebsrat darf Mitbestimmen! Irre ich mich?

==> Ja. Die Regelungssperre findest du in § 77 BetrVG. Der hier einschlägige Tarifvorbehalt des § 77 Absatz 3 BetrVG gilt auch in tariflosen Betrieben, zur Sicherung und Gewährleistung der Tarifautonomie. Das Volumen der Arbeitszeit kann darum nur zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Könnte das der Betriebsrat, würde das ja letzten Endes dazu führen, dass der Arbeitnehmer quasi "entrechtet" wird, indem in seine zivilrechtliche Vertragsfreiheit eingegriffen wird. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann der Arbeitnehmer ja jederzeit beenden, wenn er dessen Bedingungen nicht mehr akzeptieren will. Der Wirkung einer Betriebsvereinbarung hingegen kann er sich nicht entziehen.

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