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§7 BetrVG - ist hiermit auch das Personal von Subunternehmen gemeint?

P
Pebbles
Jan 2018 bearbeitet

Im §7 heißt es wörtlich: Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Gilt dies nur für Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von Zeitarbeit oder auch für Personal von Subunternehmen wie z.B. Sicherheitskräften, Putzfrauen?

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Community-Antworten (1)

A
Abakus

18.05.2006 um 20:09 Uhr

Ich meine, sie sind nicht wahlberechtigt, weil sie nicht dem Direktionsrecht des Betriebes unterstehen.

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