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Kürzen von Montagezuschlägen und Streichung von Zahlungen - welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat?

K
Karin77
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen! Brauche ganz dringend Hilfe bzw eine Aussage. Es geht um folgendes: Die Geschäftsleitung möchte bei uns im Unternehmen die Montagezuschläge (13%) komplett streichen und die Einmalzahlung, die die Tarifkommission in den letzten Tagen beim neuen Tarifabschluss (IG Metall) zustimmte (derzeit 310,- Euro), soll auch entweder garnicht gezahlt werden oder höhstens 100,- Euro betragen. Nun meine Frage: Was kann der Betriebsrat dagegen machen? Welche Möglichkeiten hat er? Muss die Firma einen Beweis liefern, daß die wirtschaftliche Situation des Betriebes so schlecht ist, daß man das nicht mehr zahlen müsste/kann, wie sie behauptet? Kann man sich da auf irgendwelche Paragraphen beziehen? Was kann also der Betriebsrat in diesen beiden Fällen durchboxen? Oder muss man sich das von der GL nun gefallen lassen? Bitte um Info, Danke!

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Community-Antworten (8)

A
aristos

16.05.2006 um 16:15 Uhr

Hallo,

als aller erstes die Gewerkschaft anrufen und BEscheid geben. Tarifverträge werden ja zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft abgeschlossen.

Z
Z.Ickig

16.05.2006 um 20:01 Uhr

"Was kann der Betriebsrat dagegen machen? " ==> Nichts.

Welche Möglichkeiten hat er? ==> Keine.

Da der BR keine Rechtsvertretung der Arbeitnehmer bzw. Durchsetzung von einzelvertraglichen Ansprüchen vorzunehmen hat, müssen die betroffenen Arbeitnehmer das Problem schon selbst lösen. Auch die Gewerkschaft kann nicht viel mehr tun außer in einem Beschlußverfahren feststellen zu lassen, dass der Tarifvertrag nicht eingehalten wird. Das bezieht sich natürlich nur auf die Verträge der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer; in allen anderen Fällen kommt es darauf an, was genau zur Geltung des Tarifvertrages in den Einzelarbeitsverträgen geregelt ist.

Die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer einklagen darf die Gewerkschaft nicht; es fehlt an der Klagebefugnis, und die Klage wäre unzulässig.

Also muß jeder Einzelne, der der Ansicht ist, einen Anspruch auf diese Leistungen zu haben, für sich alleine eine Klage einreichen.

K
Kölner

16.05.2006 um 20:34 Uhr

@Z.Ickig Ginge keine kollektivrechtliche Klage z.B. aller Gewerkschaftsangehöriger gegen das Vorhaben des AG?

K
Karin77

16.05.2006 um 20:36 Uhr

Hallo

auch wenn die Antwort, nicht gerade die ist, die ich mir erhofft oder erwartet habe, trotzdem danke.:-) Da sieht man mal wieder, daß der Betriebsrat grad bei solchen Dingen echt machtlos ist. Ich dachte wirklich, man könnte dagegen irgendwie vorgehen. Das ist ja echt enttäuschend.

Z
Z.Ickig

16.05.2006 um 22:07 Uhr

@ Kölner: "Ginge keine kollektivrechtliche Klage z.B. aller Gewerkschaftsangehöriger gegen das Vorhaben des AG?"

Nein. Das wäre wohl das Modell der US-amerikanischen "Sammelklage". Die kennt unser Rechtssystem nicht.

K
Kölner

16.05.2006 um 23:13 Uhr

@Z.Ickig Danke, das wusste ich nicht (mehr).

Zumal: Man kann ja kollektiv z.B. gegen eine Überführung eines/mehrerer Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB widersprechen.

Z
Z.Ickig

17.05.2006 um 14:43 Uhr

Ein Widerspruch ist keine Klage!

K
Kölner

17.05.2006 um 14:46 Uhr

@Z.Ickig ;-)

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