Erstellt am 26.06.2018 um 10:44 Uhr von rsddbr
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung erfolgt nach der Entscheidung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann sich jedoch noch immer neu entscheiden und eine neue Zustimmung des BR einholen.
Ob es ein gutes Zeichen ist hängt davon ab, was für dich "gut" bedeutet.
Erstellt am 26.06.2018 um 11:07 Uhr von Challenger
§ 99 Betriebsverfassungsgesetz - Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen -
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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Wenn der BR zugestimmt hat, ist das durchaus ein gutes Zeichen. Der AG kann sich dennoch anders entscheiden.