Ersatzmitglieder
Guten Morgen. Meine Frage : haben Ersatzmitglieder das selbe Recht auf BR Schulungen ,wie ordentliche BR Mitglieder ? VG Gerti
Community-Antworten (6)
26.06.2018 um 10:37 Uhr
Nein. Ein Rechtsanspruch auf Schulungen für Ersatzmitglieder ergibt sich nicht. Erst wenn sie dauerhaft in den BR Nachrücken wäre dies gegeben. Evtl. ließe sich ein Recht auf Schulungen dann ableiten, wenn längere Verhinderung eines BR-Mitglieds vorliegt.
26.06.2018 um 10:48 Uhr
Ich bin auch bei einem Nein. Jedoch sehe ich es etwas anders, wenn ein EBRM oben in der Nachrückerliste ist und dadurch häufig zu Sitzungen geladen wird, dann würde ich einen Anspruch auf BetrVG und ArbG Schulungen sehen. Diese gehören halt zur Grundausstattung für die BR-Arbeit.
26.06.2018 um 11:03 Uhr
outofmemory was sind denn ArbG Schulungen?
26.06.2018 um 11:15 Uhr
Er meint mit ArbG wohl Arbeitsrecht.
Und ja, auch bei sehr häufigem Nachrücken des am häufigsten nachrückenden Ersatzmitglieds kann ein Schulungsanspruch begründet sein.
26.06.2018 um 11:34 Uhr
Für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten, ist eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). „Häufig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99). Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). Das notwendige Basiswissen für Ersatzmitglieder vermitteln die Seminare „Grundlagen für Ersatzmitglieder Teil I und II“.
26.06.2018 um 13:11 Uhr
TOP Antwort von fantil
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