Erstellt am 26.06.2018 um 08:37 Uhr von rsddbr
Nein. Ein Rechtsanspruch auf Schulungen für Ersatzmitglieder ergibt sich nicht. Erst wenn sie dauerhaft in den BR Nachrücken wäre dies gegeben. Evtl. ließe sich ein Recht auf Schulungen dann ableiten, wenn längere Verhinderung eines BR-Mitglieds vorliegt.
Erstellt am 26.06.2018 um 08:48 Uhr von outofmemory
Ich bin auch bei einem Nein.
Jedoch sehe ich es etwas anders, wenn ein EBRM oben in der Nachrückerliste ist und dadurch häufig zu Sitzungen geladen wird, dann würde ich einen Anspruch auf BetrVG und ArbG Schulungen sehen. Diese gehören halt zur Grundausstattung für die BR-Arbeit.
Erstellt am 26.06.2018 um 09:03 Uhr von nicoline
outofmemory
was sind denn ArbG Schulungen?
Erstellt am 26.06.2018 um 09:15 Uhr von rsddbr
Er meint mit ArbG wohl Arbeitsrecht.
Und ja, auch bei sehr häufigem Nachrücken des am häufigsten nachrückenden Ersatzmitglieds kann ein Schulungsanspruch begründet sein.
Erstellt am 26.06.2018 um 09:34 Uhr von fantil
Für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten, ist eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). „Häufig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99). Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). Das notwendige Basiswissen für Ersatzmitglieder vermitteln die Seminare „Grundlagen für Ersatzmitglieder Teil I und II“.
Erstellt am 26.06.2018 um 11:11 Uhr von Challenger