Erstellt am 16.05.2006 um 09:04 Uhr von nidis
Hallo Angi!
Der Vorgeschlagene darf natürlich mitwählen.
Und wenn sich alle von der 6er Liste einig sind, können Sie mit 6 Stimmen den Vorsitzenden wählen.
Gruß nidis
Erstellt am 16.05.2006 um 09:51 Uhr von Rollie
Es wäre ja ziemlich unerheblich in dieser Konstellation. Wäre es nicht zulässig, könnten sich die Kandidaten der anderen Liste ja auch nicht selber wählen und würden ihr Stimmengewicht vermindern.
Man würde dadurch vermutlich nur eine ewige Wahlprozedur einleiten, da ggf. die zwei Minderlisten mit 5 Leuten gegen die 5 Stimmen der 1. Liste stimmen würde und daher der Vorsitz abgelehnt werden würde.
Dto. würde es aber ggf. zum gleichen Ergebnis kommen, bei den anderen Wahlen kommen.
Es macht schon Sinn, das ein Gremium aus einer ungraden Anzahl Mitglieder besteht.
Erstellt am 16.05.2006 um 10:24 Uhr von Ramses II
Rollie,
der Betriebsratsvorsitzende wird GEWÄHLT und NICHT BESCHLOSSEN!
Erstellt am 16.05.2006 um 11:46 Uhr von Rollie
?
Hatte ich was von BESCHLOSSEN geschrieben ?
Erstellt am 16.05.2006 um 12:36 Uhr von Ramses II
Du hast Dich zumindest auf § 33 (1) BetrVG bezogen...
Erstellt am 16.05.2006 um 14:13 Uhr von Fayence
angi katze,
es gibt keinen Listenanspruch welcher für den BRV-Anspruch geltend gemacht werden kann.
Entweder stellen sich einer oder mehrere Kandidaten zur Wahl. Und auf Antrag eines BR-Mitgliedes muss die Wahl geheim durchgeführt werden.
Dann werden die Stimmen ausgezählt und wer die meisten Stimmen hat, ist BRV.
Gibt es eine Pattsituation, wird gelost. Es sei denn, Ihr habt im Vorfeld einen zweiten Wahlgang für diesen Fall beschlossen und erst dann den Losentscheid festgelegt.