Erstellt am 15.05.2006 um 20:19 Uhr von Lilo
Hallo Robin,
bei uns liegen die Wahlen 3 Wochen zurück, wir hatten einen sehr guten WV. Dieser hat mehrfach betont, dass der WV sich neutral zu verhalten hat, insbesondere bei Veranstaltungen desselben.
Bei uns haben die Wahlen an 4 Tagen stattgefunden, Auszählung war nach einer Pause von über 12 Stunden. Normaler Weise bedeutet "unverzüglich" im Gesetz, dass man bis zu einer Woche Zeit hat. Diese Pause zwischen Wahlende und Auszählung scheint mir also als unproblematisch, solange gewährleistet ist, dass keiner an die Urne kann, niemand manipulieren kann.
Wenn du Beweise hast, dass die WV Vorsitzende Wahlwerbung bei der WV Veranstaltung gemacht hast, ist die Wahl ggfls anfechtbar. Ist nur die Frage, wem das nutzt.
Viel Erfolg bei den Wahlen
Erstellt am 15.05.2006 um 21:23 Uhr von Heini
Auch bei Wahlen geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich diese nicht auf die schlichte Kandidatur und die schlichte Stimmabgabe beschränken. Schon unter dem BetrVG 1952 hat das Bundesarbeitsgericht betont, „Wahlpropaganda“ sei geradezu ein „notwendiger Bestandteil einer jeder demokratischen Wahl.“ Das Recht, die eigene Position bekannt zu machen und sich um ein gutes Wahlergebnis zu bemühen, ist deshalb stillschweigend im BetrVG mit garantiert; eines Rückgriffs auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.
Auch ein Wahlvorstandsmitglied darf kandidieren, wählen und auch für sich werben.
Guckst Du auch hier:
http://66.249.93.104/search?q=cache:FCvKkeUqtW0J:www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/dbb-pdf/Wahlbewerbung2005.pdf+Betriebsratswahl+Wahlwerbung+BAG&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=10
Es gibt Situationen in den eben nicht unverzüglich nach der Stimmenabgabe öffentlich ausgezählt werden kann. Das wäre zB. der Fall wenn das Ende der Stimmenabgabe auf das Arbeitsende der Wähler fallen würde. Hier hat der WV durchaus die Möglichkeit die Auszählung am nächsten Tag vorzunehmen.
Dieses ist aber nur im normalen Wahlverfahren zulässig.
Im vereinfachten Wahlverfahren ist die sofortige Auszählung vorgeschrieben.
Erstellt am 15.05.2006 um 23:03 Uhr von Fayence
Heini,
und wie würde Deine Antwort lauten, wenn mehrere AN (oder auch nur einer) die nachträgliche schriftl. Stimmabgabe im Rahmen der Möglichkeiten eines vereinfachten Wahlverfahrens beantragt haben??