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Listenwerbung auf einer Veranstaltung vom Wahlvorstand, ist das erlaubt?

RH
Robin Hood
Nov 2016 bearbeitet

wir stehen als BR knapp vor der Wahl. Letzte Woche sind mehrere Wahl-Info Veranstaltungen gemacht worden. Meine Vorsitzende vom WV ist auch eine Listenführerin, sie hat auf einer dieser Veranstaltungen heimlich ihre Werbung für ihre Liste verteilt. So wie ich Informiert bin darf sie das gar nicht. Was kann ich tun, ist das ein Grund um die Wahl anzufechten? Auch wird die Wahl bei uns an drei Tagen vorgenommen, es wird aber nicht nach ende der Wahl gleich ausgezählt sondern erst ein Tag später. Sie sagt der WV hat das so beschlossen, wir haben aber nichts wo das schriftlich festgehalten ist. Im Gesetz steht "UNVERZÜGLICH" Was ist jetzt richtig?

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Community-Antworten (3)

L
Lilo

15.05.2006 um 22:19 Uhr

Hallo Robin,

bei uns liegen die Wahlen 3 Wochen zurück, wir hatten einen sehr guten WV. Dieser hat mehrfach betont, dass der WV sich neutral zu verhalten hat, insbesondere bei Veranstaltungen desselben.

Bei uns haben die Wahlen an 4 Tagen stattgefunden, Auszählung war nach einer Pause von über 12 Stunden. Normaler Weise bedeutet "unverzüglich" im Gesetz, dass man bis zu einer Woche Zeit hat. Diese Pause zwischen Wahlende und Auszählung scheint mir also als unproblematisch, solange gewährleistet ist, dass keiner an die Urne kann, niemand manipulieren kann.

Wenn du Beweise hast, dass die WV Vorsitzende Wahlwerbung bei der WV Veranstaltung gemacht hast, ist die Wahl ggfls anfechtbar. Ist nur die Frage, wem das nutzt.

Viel Erfolg bei den Wahlen

H
Heini

15.05.2006 um 23:23 Uhr

Auch bei Wahlen geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich diese nicht auf die schlichte Kandidatur und die schlichte Stimmabgabe beschränken. Schon unter dem BetrVG 1952 hat das Bundesarbeitsgericht betont, „Wahlpropaganda“ sei geradezu ein „notwendiger Bestandteil einer jeder demokratischen Wahl.“ Das Recht, die eigene Position bekannt zu machen und sich um ein gutes Wahlergebnis zu bemühen, ist deshalb stillschweigend im BetrVG mit garantiert; eines Rückgriffs auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht. Auch ein Wahlvorstandsmitglied darf kandidieren, wählen und auch für sich werben.

Guckst Du auch hier:

http://66.249.93.104/search?q=cache:FCvKkeUqtW0J:www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/dbb-pdf/Wahlbewerbung2005.pdf+Betriebsratswahl+Wahlwerbung+BAG&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=10

Es gibt Situationen in den eben nicht unverzüglich nach der Stimmenabgabe öffentlich ausgezählt werden kann. Das wäre zB. der Fall wenn das Ende der Stimmenabgabe auf das Arbeitsende der Wähler fallen würde. Hier hat der WV durchaus die Möglichkeit die Auszählung am nächsten Tag vorzunehmen. Dieses ist aber nur im normalen Wahlverfahren zulässig. Im vereinfachten Wahlverfahren ist die sofortige Auszählung vorgeschrieben.

F
Fayence

16.05.2006 um 01:03 Uhr

Heini, und wie würde Deine Antwort lauten, wenn mehrere AN (oder auch nur einer) die nachträgliche schriftl. Stimmabgabe im Rahmen der Möglichkeiten eines vereinfachten Wahlverfahrens beantragt haben??

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