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Chancengleichheit beim Wahlkampf - wer darf schwarzes Brett/Schaukasten wie für den Wahlkampf nutzen?

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Nenyah
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, der Wahlkampf bei uns spitzt sich extrem zu und ich frage mich welche Möglichkeiten der Wahlvorstand bei folgender Situation hat: Bei uns im Betrieb gibt es offizielle ,abgeschlossenen Schaukästen, worin Stellenausschreibungen oder offizielle Infos aushängen. Es gibt aber nirgendwo etwas schriftliches was eigentlich darin aushängen darf! Eine "Kollegin"hat sich diesen Schaukasten jetzt zu Nutze gemacht ihre Listenwerbung plus Fotos in diesem Schaukasten auszuhängen. Der Wahlvorstand hatte im Vorfeld beschlossen nur die Listen und keine Fotos auszuhängen, das wollte man den Listenvertretern im Wahlkampf überlassen. Den anderen Kollegen wird seitens der Zuständigkeit für diese Schaukästen, die Möglichkeit ihre Listenwerbung bzw. Fotos darin auszuhängen unter fadenscheinigen Begründungen verwehrt! Es existiert somit meines Erachtens keine Chancengleichheit mehr, und ich frage mich ob der Wahlvorstand nun beschließen kann das entweder alle oder gar keiner im Zuge des Wahlkampfs in diesen besagten Kästen aushängen darf? Und wo ich rechtlich etwas zu diesem Thema finde. Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen und ich bedanke mich schon im Vorfeld ganz feste bei Euch...liebe Grüße... :-)

4.12001

Community-Antworten (1)

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norbert

28.02.2006 um 14:27 Uhr

  1. es kommt zunächst darauf an, in wessen Verantwortung der sog. Schaukasten fällt: Arbeitgeber oder Betriebsrat.
  2. ist der Arbeitgeber zuständig, kann hier keine "Wahlwerbung erscheinen. ist der BR zuständig, könnte er festlegen eas dort veröffentlich wird - dann aber für alle Beteiligten unter gleichen Voraussetzungen (Gleichbehandlung)
  3. Der WA ist nur für die Bekanntmachung der gesetzlichen Aushänge zuständig.

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